Rz. 75

Nach VV 3206 erhält der Rechtsanwalt im Revisionsverfahren eine 1,6 Verfahrensgebühr.

 

Rz. 76

Endet der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig, so erhält er nach VV 3207 eine 1,1 Verfahrensgebühr. Die Anmerkung zu VV 3201 gilt gemäß der Anmerkung zu VV 3207 entsprechend.

 

Rz. 77

Nach VV 3210 erhält der Rechtsanwalt im Revisionsverfahren eine 1,5 Terminsgebühr. Für die Terminsgebühr im Revisionsverfahren gilt gemäß der Anmerkung zu VV 3210 die Anmerkung zu VV 3104 entsprechend.

 

Rz. 78

Nimmt der Rechtsanwalt nur einen Termin wahr, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird, so erhält er nach VV 3211 eine 0,8 Terminsgebühr.

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