Rz. 44

Nach VV 3212 erhält der Rechtsanwalt für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, eine Verfahrensgebühr i.H.v. 96 EUR bis 1.056 EUR (Mittelgebühr 578 EUR) und nach VV 3213 eine Terminsgebühr i.H.v. 96 EUR bis 990 EUR (Mittelgebühr 543 EUR). Für die Terminsgebühr gilt die Anmerkung zu VV 3106 entsprechend, mit der Einschränkung, dass eine "fiktive" Terminsgebühr bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht anfallen kann, da § 105 SGG im Revisionsverfahren nicht zur Anwendung kommt. Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision werden von diesen Gebührentatbeständen nicht erfasst.

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