Rz. 88

Für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundessozialgericht oder dem Landessozialgericht erhält der Rechtsanwalt eine 1,6 Verfahrensgebühr, die sich bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags auf 1,0 beschränkt.

 

Rz. 89

Die Verfahren, in denen das Landessozialgericht erstinstanzlich zuständig ist, bestimmt § 29 Abs. 24 SGG.

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