Rz. 7

Für das erstinstanzliche Musterverfahren kann das OLG auf Antrag des Rechtsanwalts, der den Musterkläger vertritt, eine besondere Gebühr nach § 41a bewilligen. Die Gebühr zuzüglich Umsatzsteuer ist aus der Staatskasse zu zahlen (§ 41a Abs. 4). Dieser Betrag wird zu einer Auslage des Musterverfahrens (vgl. Nr. 9007 GKG-KostVerz.), die über Nr. 9018 GKG-KostVerz. anteilig auf die einzelnen Ausgangsverfahren verteilt wird.

 

Rz. 8

 

Beispiel: Der Kläger K, vertreten durch seinen Rechtsanwalt R, erhebt eine Schadensersatzklage über 20.000 EUR, die einen Gegenstand im Sinne von § 1 Abs. 1 KapMuG betrifft. Ein Termin findet im Prozessverfahren zunächst nicht statt. Das Ausgangsverfahren wird ausgesetzt. Vor dem OLG wird ein Musterverfahren durchgeführt, bei dem der Rechtsanwalt R den K ebenfalls vertritt. Das OLG entscheidet auf eine mündliche Verhandlung durch Musterentscheid. Im Ausgangsverfahren wird auf die mündliche Verhandlung ein Urteil erlassen.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts R im Ausgangsverfahren beträgt 20.000 EUR. Auch im Musterverfahren beträgt der Gegenstandswert – hier gemäß § 23b – 20.000 EUR. Für den Rechtsanwalt R ist zunächst bei der Vertretung im Ausgangsverfahren die Verfahrensgebühr nach VV 3100 entstanden. Für die Vertretung im Musterverfahren erhält der Rechtsanwalt R keine weitere Verfahrensgebühr, weil das Ausgangsverfahren und das Musterverfahren gemäß § 16 Nr. 13 eine einzige Angelegenheit sind.[5] In dem Musterverfahren hat der Rechtsanwalts R dann noch eine Terminsgebühr VV 3104 verdient. Auch die Terminsgebühr erhält Rechtsanwalt R im Ausgangsverfahren nicht erneut (vgl. § 16 Nr. 13).

[5] Vgl. BGH 22.11.2016 – XI ZB 9/13, AGS 2017, 499 = RVGreport 2017, 181 = MDR 2017, 664; BGH 15.12.2015 – XI ZB 12/12, AGS 2016, 186 = RVGreport 2016, 132 = MDR 2016, 301.

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