Rz. 45

Für Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung nach § 145 SGG vor dem Landessozialgericht erhält der Rechtsanwalt, wenn Betragsrahmengebühren entstehen, nach VV 3511 eine Verfahrensgebühr i.H.v. 72 EUR bis 816 EUR (Mittelgebühr 444 EUR) und nach VV 3517 eine Terminsgebühr i.H.v. 60 EUR bis 610 EUR (Mittelgebühr 335 EUR). Die Terminsgebühr wird für die Fälle, in denen über eine Nichtzulassungsbeschwerde mündlich verhandelt wird, deutlich angehoben und entspricht der Terminsgebühr des Berufungsverfahrens. Die Verfahrensgebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet (Anm. zu VV 3511). Eine Anrechnung der Terminsgebühr auf eine Terminsgebühr des nachfolgenden Berufungsverfahrens findet dagegen nicht statt. Eine besondere Bedeutung hat die mündliche Verhandlung in solchen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht.

 

Rz. 46

Für Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 160a SGG vor dem Bundessozialgericht erhält der Rechtsanwalt, wenn Betragsrahmengebühren entstehen, nach VV 3512 eine Verfahrensgebühr i.H.v. 96 EUR bis 1.056 EUR (Mittelgebühr 578 EUR) und nach VV 3518 eine Terminsgebühr i.H.v. 72 EUR bis 792 EUR (Mittelgebühr 432 EUR). Die Terminsgebühr wird für die Fälle, in denen über eine Nichtzulassungsbeschwerde mündlich verhandelt wird, deutlich angehoben und entspricht der Terminsgebühr des Revisionsverfahrens. Die Verfahrensgebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet (Anm. zu VV 3512). Eine Anrechnung der Terminsgebühr auf eine Terminsgebühr des nachfolgenden Revisionsverfahrens findet dagegen nicht statt. Eine besondere Bedeutung hat die mündliche Verhandlung in solchen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht.

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