Rz. 15

Im Berufungsverfahren kommt darüber hinaus eine zusätzliche Gebühr nach VV 4141 in Betracht, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder die Berufung zurückgenommen wird (früher: § 85 Abs. 3 BRAGO i.V.m. § 84 Abs. 2 BRAGO). Zu den Einzelheiten siehe VV 4141 Rdn 1 ff.

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