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Im gerichtlichen Verfahren kommt darüber hinaus eine zusätzliche Gebühr nach VV 4141 in Betracht, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, der Einspruch gegen den Strafbefehl oder die Privatklage zurückgenommen, die Hauptverhandlung nicht eröffnet wird oder im Verfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO entschieden wird (zu den Einzelheiten siehe VV 4141 Rdn 1 ff.).

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