Rz. 21

Werden gegen den Beschuldigten vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht, so erhält der Verteidiger nach VV 4144 eine zusätzliche Wertgebühr in Höhe einer 2,5-Gebühr nach dem jeweiligen Wert. Eine Anrechnung ist nicht (mehr) vorgesehen. Wegen Einzelheiten siehe die Kommentierung zu VV 4143, 4144.

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