Fachbeiträge & Kommentare zu Gebühren

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§ 9 Öffentliches Baurecht / 3. Gebühren

Rz. 7 Nach den dem § 80 Abs. 2 VwVfG nachgebildeten Landesverwaltungsverfahrensgesetzen,[15] die im bauaufsichtlichen Verfahren einschlägig sind,[16] sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren[17] nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Anwalts für notwendig erklärt wurde. Hierüber hat die Widerspruchs- oder Abhilfebehörde von Amts weg...mehr

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§ 49 Verfassungsbeschwerde ... / 2. Gebühren – Gegenstandswert

Rz. 8 Die Anwaltsgebühren in Verfassungsbeschwerdesachen sind nach § 37 Abs. 2 RVG i.V.m. Teil 3 (u.a. öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit) Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 (Revision) des Vergütungsverzeichnisses zu berechnen (RVG-VV 3206, 3207 und 3210). Demnach erhält der Rechtsanwalt im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Verfahrensgebühr nach RVG-VV 3206 i.H.v. 1,6.[34] Mi...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 9. Kosten/Gebühren/Prozesszinsen

Rz. 157 Der Streitwert ist im finanzgerichtlichen Verfahren gem. §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG die beantragte Steuerherabsetzung. Geht der Streit nicht um eine bezifferte Geldleistung, bestimmt das Gericht gem. § 52 Abs. 1 GKG den Streitwert nach seinem Ermessen. § 52 Abs. 2 GKG sieht als Auffangwert einen Streitwert von 5.000 EUR vor.[225] Nach § 52 Abs. 4 GKG beträgt de...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 8. Kosten/Gebühren

Rz. 14 Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Damit gibt der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen jedoch Steine statt Brot. Denn die Auslagen und Gebühren für den Bevollmächtigten erhält der Rechtsbehelfsführer nicht erstattet, wenn er im Rechtsbehelfsverfahren obsiegt. Nur für den Fall, dass der Rechtsbehelfsführer erst im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren Erfolg h...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 8. Gebühren

Rz. 70 Die Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens ist gebührenpflichtig (§ 62 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand des Bundeskartellamtes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der Handlung hat; der Gebührensatz darf 50.000 EUR nicht übersteigen. Die Ge...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / a) Außergerichtliche Gebühren

Rz. 263 Wenn der Rechtsanwalt außergerichtlich in einer Verwaltungssache, z.B. in einer Fahrerlaubnisangelegenheit tätig ist, können nach dem RVG folgende Gebührentatbestände entstanden sein:[282] aa) Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG Rz. 264 Die Geschäftsgebühr nach der Nr. 2300 VV...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 7. Kosten/Gebühren

Rz. 220 Der Streitwert soll sich mit dem der Revision decken.[331] Für die Beschwerdeentscheidung entstehen bei Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde, bei Zurückweisung zwei Gerichtsgebühren gem. Nr. 6500 GKG-KV, bei Rücknahme oder Erledigung eine Gerichtsgebühr gem. Nr. 6501, während im Falle des Erfolgs keine über die Revisionsgebühren hinausgehenden Kosten entstehen. Der R...mehr

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§ 19 Handelsrecht / 6. Gebühren

Rz. 67 Für die Gebühren gelten die Ausführungen zur Ersteintragung der Hauptniederlassung eines inländischen Unternehmens entsprechend.[204] Die HRegGebVO unterscheidet nicht zwischen der Eintragung von Zweigniederlassungen inländischer Hauptniederlassungen und der ausländischer Unternehmen gem. §§ 13d ff. HGB.[205]mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / c) Kosten und Gebühren

Rz. 130 Für die Widerklage braucht kein Gerichtskostenvorschuss geleistet zu werden, vgl. § 12 Abs. 2 GKG. Die (Gebühren-)Streitwerte für Klage und Widerklage werden addiert, wenn es sich um – im wirtschaftlichen Sinn – verschiedene Streitgegenstände handelt, vgl. § 45 Abs. 1 S. 1 GKG. Eine Addition unterbleibt bei wirtschaftlich gleichem Streitgegenstand, § 45 Abs. 1 S. 3 G...mehr

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§ 14 Europarecht / III. Kosten und Gebühren

Rz. 11 Gerichtsgebühren entstehen bei Nichtigkeitsklagen oder Klagen auf Schadensersatz vor den Europäischen Gerichten (EuG bzw. EuGH als Rechtsmittelinstanz) grundsätzlich nicht (vgl. Art. 143 VerfO EuGH/Art. 139 VerfO EuG). Die Rechtsanwaltsgebühren sind für diese Klageverfahren im RVG nicht geregelt. EuG bzw. EuGH treffen in solchen Fällen Kostenentscheidungen, sofern nic...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 9. Kosten/Gebühren

Rz. 55 Für den Antrag auf Fristverlängerung fällt kein Honorar an, soweit es sich um eine unselbstständige Nebentätigkeit im Rahmen der bearbeiteten Steuererklärung handelt. Ebenso entsteht kein gesonderter Honoraranspruch für den Antrag auf Wiedereinsetzung, wenn der Rechtsanwalt den Antrag innerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens stellt (ansonsten greift § 23 S. 1 Nr. 9 StB...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 2. Kosten und Gebühren

Rz. 202 Gem. § 281 Abs. 3 ZPO sind bei Verweisung von einem unzuständigen Gericht an das zuständige Gericht die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichtes entstandenen Mehrkosten dem Kläger aufzuerlegen, auch wenn er in der Hauptsache obsiegt. a) Gerichtskosten Rz. 203 Gem. § 4 GKG gilt bei Verweisung an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges de...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 11. Gebühren; Anwaltsvergütung

Rz. 35 Die Gebühr für Amtshandlungen der Kartellbehörden richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Falles (§ 62 Abs. 2 GWB), wobei aber eine Begrenzung der Höhe nach erfolgt. Soweit sich nichts anderes ergibt, ist der Wert für die Berechnung der Anwaltsvergütung nach der RVG-Tabelle n...mehr

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§ 15 Familienrecht / ff) Kosten und Gebühren

Rz. 614 Da das einstweilige Anordnungsverfahren als selbstständiges Verfahren gem. § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG ausdrücklich ohne Bindung an ein Hauptsacheverfahren normiert ist, verweist § 51 Abs. 4 FamFG darauf, dass für die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens die allgemeinen Vorschriften gelten. Die Kosten des Eilverfahrens sind nicht Teil des Hauptsacheverfahrens. Das...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 4. Kosten und Gebühren

Rz. 187 Für die Hauptintervention bestehen gebührenmäßig keine Besonderheiten. Die Kosten der Nebenintervention sind gem. § 101 Abs. 1 ZPO dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den allgemeinen Vorschriften die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, andernfalls sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. Soweit der Nebenintervenient als Streitgenosse der...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 2. Kosten und Gebühren

Rz. 134 Die unbedingt erklärte Aufrechnung (Aufrechnung als Hauptverteidigungsmittel) hat weder Auswirkungen auf den Streitwert noch auf die Kosten. Gem. § 45 Abs. 3 GKG wird bei der Hilfsaufrechnung der Streitwert der zur Aufrechnung gestellten Forderung dem Streitwert der Klage hinzuaddiert, soweit hierüber eine rechtskräftige Entscheidung ergeht. Dementsprechend ist die Hi...mehr

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§ 39 Steuerrecht / 7. Kosten/Gebühren/Zinsen

Rz. 178 Hat der Rechtsbehelf in der Hauptsache endgültig keinen Erfolg, muss der Steuerpflichtige gem. §§ 237, 238 AO Aussetzungszinsen i.H.v. 0,5 % pro Monat zahlen (zur Verfassungsmäßigkeit der Zinsen vgl. Rdn 7).[266] Rz. 179 Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen. Sie richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen ...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / 1. Verteidigervergütung nach dem RVG

Rz. 152 Die Gebühren des Verteidigers in Strafsachen sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses des RVG (VV-RVG) geregelt. Ist der Rechtsanwalt z.B. als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers oder eines Nebenklägers tätig, sind die Vorschriften des Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses des RVG entsprechend anzuwenden. In Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses des RVG (VV-RV...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 3. Exkurs: Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten

Rz. 88 Soweit der gerichtlichen bereits eine außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts vorausgegangen ist, wird die hierfür angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300–2303 RVG-VV auf die im gerichtlichen Verfahren bestehenden Verfahrensgebühren nur bis zur Hälfte, maximal bis zu einem Gebührensatz von 0,75 angerechnet.[75] Die nicht anrechenbaren Kosten für die außergerichtlich...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 49 Das Kostenfestsetzungsverfahren ist Teil des Rechtsstreits. Es ist gerichtsgebührenfrei. Die Tätigkeit des Anwalts ist durch die Prozessgebühr mit abgegolten. Das Kostenfestsetzungsgesuch ist beim Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Dem Gesuch sind die Kostenberechnung sowie die für die Mitteilung an den Gegner erforderlichen Abschriften beizufügen (§ 103 Abs....mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 8. Gebührenanspruch des anwaltlichen Schuldnerberaters

Rz. 216 Mit der Einreichung des Insolvenzantrages endet i.d.R. das Mandat für den anwaltlichen Schuldnerberater. Wünscht der Schuldner eine weitere Vertretung im Insolvenzverfahren, werden neue Gebühren fällig. Der Schuldner ist hierauf hinzuweisen und hat diese Gebühren sodann aus seinem unpfändbaren Einkommen zu entrichten. Für den Schuldner besteht auch die Möglichkeit, s...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / b) Bußgeldverfahren

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§ 51 Verkehrsrecht / bb) Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG

Rz. 269 Vertritt der Rechtsanwalt seinen Mandanten in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, so erhält er diese Terminsgebühr nach Nr. 3104. Diese Gebühr beträgt 1,2.mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / b) Anwaltsgebühren

Rz. 57 Gem. Nr. 3335 RVG-VV erhält der Rechtsanwalt im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine 1,0 Verfahrensgebühr. Diese ist gem. § 15 Abs. 2 RVG im nachfolgenden Prozess auf die dort entstehenden Gebühren anzurechnen. Die Höhe der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts ergibt sich aus § 49 RVG. Dieser kann bei Obsiegen seines Mandanten jedoch Kostenfestsetzung hinsic...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / bb) Geschäftsgebühr Nr. 2301 VV-RVG

Rz. 265 Diese Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV-RVG kann für eine Tätigkeit des Anwalts anfallen, wenn der Anwalt z.B. im Widerspruchsverfahren in einem der Nachprüfung eines Verwaltungsaktes dienenden weiteren Verwaltungsverfahren tätig ist.mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / cc) Erledigungsgebühr Nr. 1002 VV-RVG

Rz. 266 Diese Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Hat der Rechtsanwalt bei der Erledigung mi...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 1. Gerichtskosten

Rz. 72 Für das Mahnverfahren fällt eine 0,5-Gebühr gem. Nr. 1100 GKG-KV an. Diese wird auf eine eventuell später anfallende Gebühr bei Durchführung des streitigen Verfahrens angerechnet, Nr. 1210 GKG-KV.mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / bb) Verfahren für die Zulassung der Sprungrevision

Rz. 267 Soweit der Antrag abgelehnt wird, eine 1,5 Gebühr gem. Nr. 1240 GKG-KV, die sich gem. Nr. 1241 GKG-KV auf eine 1,0 Gebühr reduzieren kann.mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / aa) Gerichtskosten

Rz. 256 Die allgemeine Verfahrensgebühr ist eine 4,0 Gebühr, Nr. 1220 GKG-KV. Diese reduziert sich nach Maßgabe der Tatbestände der Nr. 1221–1223 GKG-KV auf eine 1,0 bis 3,0 Gebühr.mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / a) Gerichtskosten

Rz. 163 Beim Abschluss des Vergleichs ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf eine Gebühr, soweit nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist, Nr. 1211 GKG-KV. Soweit weitere Ansprüche miteinbezogen werden, die bisher nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren, entsteht eine zusätzliche 0,25-Gebühr, Nr. 1900 GKG-KV.mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 1. Gerichtskosten

Rz. 244 1,0 Gebühr gem. Nr. 1610 GKG-KV zzgl. eventueller Auslagen, wie z.B. die Kosten des Sachverständigen.mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 40 Der Streitwert hat Auswirkungen auf die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes, die Rechtsmittelfähigkeit und die Gebühren. Gem. § 3 ZPO ist der Wert des Rechtsstreites vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Hierbei sind jedoch die §§ 4–9 sowie 41–54 GKG oder in anderen Gesetzen befindliche Sonderregelung zu beachten. Rz. 41 Nach § 61 GKG ist bei jedem Antrag d...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / b) Anwaltsgebühren

Rz. 208 Gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 RVG gehört die Bestimmung des zuständigen Gerichts zum Rechtszug; somit entstehen keinerlei gesonderten Gebühren. Wenn der Anwalt nicht als Prozessbevollmächtigter tätig wird, entsteht eine 0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3403 RVG-VV.mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / bb) Anwaltsgebühren

Rz. 228 Es fällt eine 0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3403 RVG-VV an, wenn der Anwalt nicht bereits vorher in derselben Instanz tätig war; ansonsten gehört der Antrag auf Wiedereinsetzung zum Rechtszug und ist mit den dortigen Gebühren abgegolten. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegner...mehr

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§ 3 Anwaltshaftungsrecht / III. Vorvertragliche Haftung

Rz. 19 Für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten ist § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB anwendbar.[66] So judizierte der BGH, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Honorars eines Mandanten einer Rechtsanwaltskanzlei gerechtfertigt war, da die Kanzlei vor Übernahme auf eine bestehende Interessenkollision zu der Bank hätte hi...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / aa) Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG

Rz. 268 Diese Verfahrensgebühr erhält der Anwalt, wenn er beauftragt ist, für seinen Mandanten in einem gerichtlichen Verfahren tätig zu werden und er diese Tätigkeit vornimmt. Die Höhe dieser Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG beträgt 1,3.[286]mehr

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§ 19 Handelsrecht / b) Kosten Notar und Rechtsanwalt

Rz. 49 Der Gebührenberechnung ist der Geschäftswert der Zweigniederlassung zugrunde zu legen. Die Anzahl der Gebühren bei Notar und Rechtsanwalt entspricht der der Ersteintragung.mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / b) Anwaltskosten

Rz. 204 Gem. § 20 RVG bildet das Verfahren vor dem verweisenden und vor dem übernehmenden Gericht einen Rechtszug, soweit bei Verweisung der Rechtsstreit auf derselben Ebene verbleibt. Wenn derselbe Anwalt vor und nach der Verweisung tätig war, erwachsen ihm insoweit keine zusätzlichen Gebühren.[147]mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / aa) Gerichtskosten

Rz. 149 Bei Erlass eines Anerkenntnisurteils reduziert sich die allgemeine Verfahrensgebühr auf eine Gebühr, Nr. 1211 GKG-KV. Dies soll jedoch nicht gelten bei Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast.[118]mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / aa) Gerichtskosten

Rz. 266 Es fällt eine 5,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 1230 GKG-KV an, die sich nach Nr. 1231–1232 GKG-KV auf eine 1,0–3,0 Gebühr reduzieren kann.mehr

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§ 19 Handelsrecht / a) Registergebühren

Rz. 48 Die Gebühr für die Eintragung der Zweigniederlassung bemisst sich nach § 58 Abs. 2 GNotKG i.V.m. dem Gebührenverzeichnis der HRegGebVO. Z.B. beträgt die Gebühr für die Errichtung einer Zweigniederlassung eines Einzelkaufmannes 40 EUR (Gebührenverzeichnis Nr. 1200).mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / a) Gerichtskosten

Rz. 143 Bei Erlass eines Verzichtsurteils reduziert sich die allgemeine Verfahrensgebühr auf eine Gebühr, Nr. 1211 GKG-KV.mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / aa) Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG

Rz. 264 Die Geschäftsgebühr nach der Nr. 2300 VV-RVG fällt im Verwaltungsverfahren z.B. dann an, wenn der Rechtsanwalt mit der Fahrerlaubnisbehörde korrespondiert.[283] Der Gebührenrahmen für diese Geschäftsgebühr geht von 0,5–2,5. Die Bestimmung dieses Gebührenrahmens von 0,5–2,5 erfolgt nach den nachfolgend genannten Kriterien des § 14 RVG:[284]mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / b) Anwaltsgebühren

Rz. 164 Durch den Vergleichsabschluss entsteht neben den bereits angefallenen Gebühren eine 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 RVG-VV. Gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV entsteht eine Terminsgebühr auch bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs. Darüber hinaus kann gem. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG eine Terminsgebühr auch bei der Mitwirkung an auf...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 1. Außergerichtliche Streitschlichtung gem. § 15a EGZPO

Rz. 77 Durch das Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung wurde § 15a EGZPO im Vorgriff auf die ZPO-Reform mit Wirkung ab dem 1.1.2000 eingeführt. Hierdurch wurde, um eine Entlastung der Justiz herbeizuführen, den Landesregierungen die Möglichkeit eingeräumt, die Anrufung der staatlichen Gerichte von der vorherigen Durchführung einer obligatorischen Streit...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / bb) Anwaltsgebühren

Rz. 257 Im Berufungsverfahren erhöht sich die Verfahrensgebühr auf eine 1,6 Gebühr, Nr. 3200 RVG-VV. Grds. darf der Berufungsbeklagte unmittelbar nach Einlegung der Berufung einen beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragen. Die bisher strittige Frage, ob der Berufungsbeklagte Kostenerstattung hierfür erlangen kann, wenn die Berufung erklärter...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / aa) Gerichtskosten

Rz. 157 Bei einer Erledigungserklärung nach § 91a ZPO reduziert sich die Gerichtsgebühr nach Nr. 1211 GKG-KV auf eine 1,0 Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als in Nr. 1211 ...mehr

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§ 41 Strafrecht / bb) Rechtliche Grundlagen

Rz. 51 Grundsätzlich erhält der Pflichtverteidiger erst für Tätigkeiten nach der gerichtlichen Bestellung eine Vergütung aus der Staatskasse.[22] Das Amt der Pflichtverteidigung ist nach dem BVerfG ein Sonderopfer des Strafverteidigers im öffentlichen Interesse. Daher entspricht die Vergütung nicht den vollen Gebühren eines Wahlverteidigers, sie wird vielmehr reduziert und i...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / cc) Anwaltsgebühren

Rz. 268 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 RVG-VV. Für das Verfahren über die Nichtzulassung der Revision erhält der Rechtsanwalt eine 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3506 RVG-VV. Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet.mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / II. Mandatsannahme/Checkliste

Rz. 279 Schon bei der Annahme des Mandates in einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit, speziell Schadensersatzangelegenheit, sind zahlreiche Aspekte zu klären. Dies beginnt mit der Prüfung der Interessenkollision, der Annahme des Mandates, Klärung des Mandatsverhältnisses/Umfanges, der Haftungsvoraussetzungen sowie der in Betracht kommenden Sach- und Personenschadenpositione...mehr