Rz. 11

Gerichtsgebühren entstehen bei Nichtigkeitsklagen oder Klagen auf Schadensersatz vor den Europäischen Gerichten (EuG bzw. EuGH als Rechtsmittelinstanz) grundsätzlich nicht (vgl. Art. 143 VerfO EuGH/Art. 139 VerfO EuG). Die Rechtsanwaltsgebühren sind für diese Klageverfahren im RVG nicht geregelt. EuG bzw. EuGH treffen in solchen Fällen Kostenentscheidungen, sofern nicht eine Einigung mit dem beklagten Unionsorgan über die Höhe der zu erstattenden Kosten erfolgt (was anzustreben ist). Die Europäischen Gerichte erkennen die Regelungen des RVG bzw. entsprechender Gebührenvereinbarungen nicht an. Über die Höhe der zu erstattenden Kosten entscheiden sie (auf Antrag) in einem besonderen Verfahren. Dabei werden (autonom) vor allem folgende Kriterien herangezogen: Bedeutung und Schwierigkeitsgrad der Rechtssache, wirtschaftliches Interesse der Partei am Ausgang des Rechtsstreites, Höhe des Streitwertes, Zeitaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände.[29] In der Praxis kommt es primär darauf an, ob Zeitaufwand (genaue Nachweise!) und vereinbarter Stundensatz angemessen sind. Gerichtskosten entstehen auch in Vorabentscheidungsverfahren nicht. Die Entscheidung über die Kosten verbleibt bei dem nationalen Gericht (Art. 102 VerfO EuGH). Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich in Vorabentscheidungsverfahren nach § 38 RVG i.V.m. Teil 3 Abschnitt 2 RVG-VV (Nr. 3206 Verfahrensgebühr 1,6; Nr. 3210 Terminsgebühr 1,5).

[29] Wägenbaur, EuZW 2013, 930, 935 f.

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