Rz. 70

Die Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens ist gebührenpflichtig (§ 62 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand des Bundeskartellamtes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der Handlung hat; der Gebührensatz darf 50.000 EUR nicht übersteigen. Die Gebühr kann bei ungewöhnlichem Aufwand auf das Doppelte erhöht und aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden (§ 62 Abs. 2 S. 3 und 4 GWB). Wird der Antrag vor einer Sachentscheidung oder drei Monate nach der Anmeldung zurückgenommen, fällt nur die halbe Gebühr an (§ 62 Abs. 5 GWB). Schuldner sind die Anmeldenden als Gesamtschuldner (§ 62 Abs. 6 S. 3 GWB).

Für die Ministererlaubnis gilt Entsprechendes.

Kosten für Auslagen durch öffentliche Bekanntmachungen werden zusätzlich erhoben (§ 62 Abs. 1 S. 3 GWB).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge