Rz. 263

Wenn der Rechtsanwalt außergerichtlich in einer Verwaltungssache, z.B. in einer Fahrerlaubnisangelegenheit tätig ist, können nach dem RVG folgende Gebührentatbestände entstanden sein:[282]

Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG
Geschäftsgebühr Nr. 2301 VV-RVG
Erledigungsgebühr Nr. 1002 VV-RVG
[282] Buschbell/Utzelmann, Die Fahrerlaubnis in der anwaltlichen Beratung, S. 334.

aa) Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG

 

Rz. 264

Die Geschäftsgebühr nach der Nr. 2300 VV-RVG fällt im Verwaltungsverfahren z.B. dann an, wenn der Rechtsanwalt mit der Fahrerlaubnisbehörde korrespondiert.[283]

Der Gebührenrahmen für diese Geschäftsgebühr geht von 0,5–2,5. Die Bestimmung dieses Gebührenrahmens von 0,5–2,5 erfolgt nach den nachfolgend genannten Kriterien des § 14 RVG:[284]

Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers

Nach Nr. 2300 VV-RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

[283] Buschbell/Utzelmann, Die Fahrerlaubnis in der anwaltlichen Beratung, S. 334.
[284] Buschbell/Utzelmann, Die Fahrerlaubnis in der anwaltlichen Beratung, S. 335.

bb) Geschäftsgebühr Nr. 2301 VV-RVG

 

Rz. 265

Diese Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV-RVG kann für eine Tätigkeit des Anwalts anfallen, wenn der Anwalt z.B. im Widerspruchsverfahren in einem der Nachprüfung eines Verwaltungsaktes dienenden weiteren Verwaltungsverfahren tätig ist.

cc) Erledigungsgebühr Nr. 1002 VV-RVG

 

Rz. 266

Diese Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt.

Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt.

Hat der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt, erhält er nach dieser Nummer eine 1,5-Gebühr.

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