Rz. 257

Im Berufungsverfahren erhöht sich die Verfahrensgebühr auf eine 1,6 Gebühr, Nr. 3200 RVG-VV. Grds. darf der Berufungsbeklagte unmittelbar nach Einlegung der Berufung einen beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragen. Die bisher strittige Frage, ob der Berufungsbeklagte Kostenerstattung hierfür erlangen kann, wenn die Berufung erklärtermaßen nur fristwahrend eingelegt wurde und darauf hingewiesen wurde, dass noch nicht feststehe, ob das Berufungsverfahren durchgeführt werde,[201] hat der BGH zwischenzeitlich grds. bejaht,[202] die Höhe der erstattungsfähigen Gebühr aber noch offengelassen.

[201] Vgl. Zöller/Herget, § 91 Rn 13 (Stichwort "Berufung" m.w.N.).
[202] Vgl. BGH NJW 2003, 756.

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