Rz. 35

Die Gebühr für Amtshandlungen der Kartellbehörden richtet sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Falles (§ 62 Abs. 2 GWB), wobei aber eine Begrenzung der Höhe nach erfolgt. Soweit sich nichts anderes ergibt, ist der Wert für die Berechnung der Anwaltsvergütung nach der RVG-Tabelle nach billigem Ermessen zu bestimmen und mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen 5.000 und 500.000 EUR anzusetzen (§ 23 Abs. 3 RVG).

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