Rz. 268

1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 RVG-VV.

Für das Verfahren über die Nichtzulassung der Revision erhält der Rechtsanwalt eine 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3506 RVG-VV. Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet.

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