Rz. 202

Gem. § 281 Abs. 3 ZPO sind bei Verweisung von einem unzuständigen Gericht an das zuständige Gericht die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichtes entstandenen Mehrkosten dem Kläger aufzuerlegen, auch wenn er in der Hauptsache obsiegt.

a) Gerichtskosten

 

Rz. 203

Gem. § 4 GKG gilt bei Verweisung an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit das Verfahren vor dem verweisenden Gericht als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht. Eventuell durch die Anrufung des unzuständigen Gerichtes entstehende Mehrkosten werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

b) Anwaltskosten

 

Rz. 204

Gem. § 20 RVG bildet das Verfahren vor dem verweisenden und vor dem übernehmenden Gericht einen Rechtszug, soweit bei Verweisung der Rechtsstreit auf derselben Ebene verbleibt. Wenn derselbe Anwalt vor und nach der Verweisung tätig war, erwachsen ihm insoweit keine zusätzlichen Gebühren.[147]

[147] Vgl. Zöller/Greger, § 281 Rn 22.

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