Rz. 164

Durch den Vergleichsabschluss entsteht neben den bereits angefallenen Gebühren eine 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 RVG-VV.

Gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV entsteht eine Terminsgebühr auch bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs. Darüber hinaus kann gem. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG eine Terminsgebühr auch bei der Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichtes entstehen – mit Ausnahme von Besprechungen mit dem Auftraggeber. Soweit der BGH in NJW 2004, 2311 vertritt, dass eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV nicht anfalle, ist dem nicht zu folgen.[127]

Soweit Ansprüche einbezogen werden, die bisher nicht Gegenstand des Rechtstreites waren, entsteht eine 0,8 Gebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 RVG-VV aus dem Wert der bisher nicht streitgegenständlichen Forderung. Die Terminsgebühr berechnet sich nach dem zusammengerechneten Wert der bisher streitgegenständlichen Forderung zzgl. der mitverglichenen Forderung. Es entsteht eine 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 RVG-VV aus dem Wert des ursprünglich anhängigen Verfahrens sowie eine 1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 RVG-VV nach dem Wert des mitverglichenen Gegenstandes. § 15 Abs. 3 RVG ist allerdings zu beachten.[128]

[127] Schneider/Wolf, RVG, Nr. 3104 RVG-VV Rn 53.
[128] Vgl. Schneider/Wolf, RVG, Nr. 1000 RVG-VV Rn 173.

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