Rz. 51

Grundsätzlich erhält der Pflichtverteidiger erst für Tätigkeiten nach der gerichtlichen Bestellung eine Vergütung aus der Staatskasse.[22] Das Amt der Pflichtverteidigung ist nach dem BVerfG ein Sonderopfer des Strafverteidigers im öffentlichen Interesse. Daher entspricht die Vergütung nicht den vollen Gebühren eines Wahlverteidigers, sie wird vielmehr reduziert und ist nicht verzinslich.[23] Wird der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug bestellt, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit als Verteidiger vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage, § 48 Abs. 6 RVG. Insofern normiert das Gesetz also eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Pflichtverteidiger Vergütung erst für Tätigkeiten nach gerichtlicher Bestellung erhält.

 

Rz. 52

Gemäß § 55 Abs. 1 RVG erfolgt die Festsetzung der Vergütung und Auslagen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges. Dies gilt auch dann, wenn der Pflichtverteidiger vom Berufungs- oder Revisionsgericht bestellt worden ist. Gemäß § 46 Abs. 2 RVG ist für die Feststellung, dass bestimmte Auslagen (z.B. Reisekosten zu einem auswärtigen Haftbesuch) erforderlich und damit erstattungsfähig sind, das jeweils mit der Sache befasste Gericht zuständig. Diese Feststellung ist dann für das Festsetzungsverfahren bindend.

 

Rz. 53

Auch die Vergütung des Pflichtverteidigers bestimmt sich nach dem RVG-VV. Es gilt daher grundsätzlich das bereits Gesagte (siehe Rdn 36 ff.). Allerdings ist bei gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwälten die 2. Spalte des Vergütungsverzeichnisses anzuwenden. Dort finden sich im Gegensatz zur Wahlverteidigung keine Gebührenrahmen, sondern Festbeträge. Der Festbetrag entspricht 80 % der Mittelgebühr eines Wahlverteidigers.

 

Rz. 54

Vorliegend kann Rechtsanwalt R also die gleichen Gebühren geltend machen wie im Fall der Wahlverteidigung, allerdings in anderer Höhe. Außerdem besteht die Besonderheit, dass er als Pflichtverteidiger eine zusätzliche Gebühr aus Nr. 4111 RVG-VV erhält, weil die Hauptverhandlung länger als acht Stunden dauerte.

[22] Vgl. dazu auch Reisert, Anwaltsgebühren im Straf- und Bußgeldrecht, § 1 Rn 158 ff.; Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, § 48 Rn 110 ff.
[23] § 55 Abs. 5 RVG verweist nur auf § 104 Abs. 2 ZPO, der keine Verzinsungsregelung enthält.

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