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Die Gebühr für die Eintragung der Zweigniederlassung bemisst sich nach § 58 Abs. 2 GNotKG i.V.m. dem Gebührenverzeichnis der HRegGebVO. Z.B. beträgt die Gebühr für die Errichtung einer Zweigniederlassung eines Einzelkaufmannes 40 EUR (Gebührenverzeichnis Nr. 1200).

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