Rz. 220

Der Streitwert soll sich mit dem der Revision decken.[331]

Für die Beschwerdeentscheidung entstehen bei Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde, bei Zurückweisung zwei Gerichtsgebühren gem. Nr. 6500 GKG-KV, bei Rücknahme oder Erledigung eine Gerichtsgebühr gem. Nr. 6501, während im Falle des Erfolgs keine über die Revisionsgebühren hinausgehenden Kosten entstehen.

Der Rechtsanwalt erhält für die Nichtzulassungsbeschwerde, die gem. § 17 Nr. 9 RVG im Verhältnis zur Revision eine eigenständige Angelegenheit darstellt, 1,6 Gebühren nach Nr. 3506 RVG-VV. Allerdings ist dort auch geregelt, dass eine Verfahrensgebühr auf diejenige für ein nachfolgendes Revisionsverfahren anzurechnen ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt bei Ablehnung und bei Rücknahme der Beschwerdeführer (§§ 135 Abs. 2, 136 Abs. 2 FGO). Bei Zulassung wird nach der – u.E. unzutreffenden – Rechtsprechung über die Kosten zunächst nicht entschieden. Maßgebend für die Kostentragung soll die Kostenentscheidung für die Hauptsache, d.h. die Revision selbst sein.[332]

[331] Tipke/Kruse, vor § 135 FGO Rn 231.
[332] BFH v. 6.8.1985, BFH/NV 1987, 257; BFH v. 16.1.1995, BFH/NV 1995, 819; zutreffend a.A. Tipke/Kruse, § 116 FGO Rn 82.

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