Rz. 49

Das Kostenfestsetzungsverfahren ist Teil des Rechtsstreits. Es ist gerichtsgebührenfrei. Die Tätigkeit des Anwalts ist durch die Prozessgebühr mit abgegolten. Das Kostenfestsetzungsgesuch ist beim Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Dem Gesuch sind die Kostenberechnung sowie die für die Mitteilung an den Gegner erforderlichen Abschriften beizufügen (§ 103 Abs. 2 ZPO).

Hinsichtlich der Anrechnung der für eine eventuelle außergerichtliche Tätigkeit angefallenen Gebühren, stellt der am 5.8.2009 in Kraft getretene § 15a RVG klar, dass, soweit das Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern kann, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Ein Dritter – wie z.B. der erstattungspflichtige Gegner – kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Dabei ist ein Vergleich nur dann eine Erfüllung i.S.v. § 15a Abs. 2 RVG, wenn aus diesem deutlich wird, in welcher Höhe die (hier vorgerichtlich entstandenen) Gebühren erfasst sind.[12] Diese Regelung gilt auch für vor dem Inkrafttreten des § 15a RVG anhängige Altfälle.[13] Daher kann auch bei vorheriger außergerichtlicher Tätigkeit die volle im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr geltend gemacht werden, soweit insgesamt nicht mehr als der um den Anrechnungsbetrag verminderte Gesamtbetrag beider Gebühren geltend gemacht wird (vgl. auch Rdn 88). Da der Erstattungspflichtige sich auf die Anrechnung berufen muss,[14] findet eine Prüfung von Amts wegen nicht statt. Hinweis: Der Prozessbevollmächtigte des Erstattungspflichtigen hat daher im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob bei den angemeldeten Kosten eine Anrechnung vorgerichtlicher Kosten vorgenommen ist.

Zur Berücksichtigung eines Kostenansatzes genügt gem. § 104 Abs. 2 ZPO, dass er glaubhaft gemacht ist; bezüglich der einem Anwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Anwaltes, dass diese Kosten entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er diese nicht als Vorsteuer abziehen kann. Da zu den Kosten des Rechtsstreites auch die Kosten zählen, die die obsiegende Partei im Laufe des Rechtsstreites an die unterliegende Partei gezahlt hat, können diese mit festgesetzt werden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein selbstständiger Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss darf gem. § 798 ZPO erst zwei Wochen nach Zustellung an den Kostenschuldner begonnen werden. Gegen die Entscheidung des Gerichts über den Kostenfestsetzungsantrag findet gem. § 104 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen.

Gegen die Beschwerdeentscheidung ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde gegeben. In den Fällen, in denen wegen des Nichterreichens des Beschwerdewertes aus § 567 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde nicht zulässig ist, ist gem. § 11 Abs. 2 RPflG die Erinnerung gegeben. Auch diese ist innerhalb der für die sofortige Beschwerde geltenden Vorfrist von zwei Wochen einzulegen.

Soweit der Rechtspfleger der Erinnerung abhilft, steht der beschwerten Partei hiergegen die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG zu. Soweit der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abhilft, hat er die Sache dem Richter zur Entscheidung vorzulegen, der abschließend entscheidet. Gegen die Entscheidung des Richters ist ein weiterer Rechtsbehelf nicht gegeben.

[12] OLG Bamberg JurBüro 2014, 132 (juris Rn 13).

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