Fachbeiträge & Kommentare zu Formvorschrift

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Island / 2. Nottestament

Rz. 22 Bei plötzlicher schwerer Krankheit des Testators oder wenn sich der Testator in ernster Gefahr befindet, kann ein Testament auch mündlich vor zwei Zeugen oder einem Notar errichtet werden. Die Zeugen bzw. der Notar müssen so schnell wie möglich eine Niederschrift verfassen und unterschreiben. Soweit möglich, sollen die Formvorschriften für ein ordentliches Testament b...mehr

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Belgien / dd) Verzicht auf die Kürzung einer Schenkung (Art. 4.152 ZGB)

Rz. 70 Ein mutmaßlicher Erbe in absteigender direkter Linie kann zu Lebzeiten des künftigen Erblassers darauf verzichten, die Kürzung einer oder mehrerer bestimmten Schenkung(en) zu beantragen. Hier kann es sich um Schenkungen gleich welcher Art handeln, unabhängig von der Identität des Beschenkten (der durchaus auch ein nicht-mutmaßlicher Erbe sein kann). Der Erbvertrag muss...mehr

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Türkei / VI. Vertragliche Erbfolge

Rz. 77 Mit dem Erbvertrag kann der Erblasser entweder eine Person begünstigen (positiver Erbvertrag, Art. 527 Abs. 1 ZGB) oder den Verzicht eines zukünftigen Erbberechtigten entgegennehmen (negativer Erbvertrag). Die Erbverträge können, wie im deutschen Recht, ein- oder zweiseitig verfügend und entgeltlich oder unentgeltlich sein.[131] Rz. 78 Die Testierfähigkeit des Vertrags...mehr

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Rumänien / 6. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 23 Art. 1036 CCN bestimmt wie das französische Vorbild (Art. 968 frz. c.c.), dass zwei oder mehr Personen nicht in demselben Testament verfügen können, sei es zugunsten des anderen oder zugunsten eines Dritten. Diese Regelung befand sich im alten CC im Abschnitt zu den Formvorschriften. Daraus wurde von der Rechtsprechung der rumänischen Gerichte abgeleitet, die Wirksamk...mehr

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Ungarn / I. Einführung

Rz. 42 Das ungarische Erbrecht erhielt im Jahre 2013 seine heutige Form. Die heutige Rechtsquelle des materiellen Erbrechts ist das neue Bürgerliche Gesetzbuch (Gesetz Nr. V aus dem Jahre 2013; im Folgenden: Ptk. [44]), welches das frühere Bürgerliche Gesetzbuch[45] außer Kraft gesetzt hat. Die Vorschriften des neuen Ptk. sind auf die ab 15.3.2014 eingetretenen Erbfälle anzuw...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 15. Landesspezifische Besonderheiten

a) Allgemeines Rz. 1177 [Autor/Stand] Der RbDatA[2] mit der sog. Schwedischen Initative basierend auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt im Verhältnis zu allen EU-Mitgliedstaaten und für die Schengen-assoziierten Staaten Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island.[3] Für die Schweiz stellt der Rahmenbeschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen...mehr

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Niederlande / IV. Bestimmung des Erbstatuts durch Rechtswahl

Rz. 13 Ausgangspunkt des Haager ErbrechtÜbk. ist die Parteiautonomie des Erblassers. Gemäß Art. 5 Haager ErbrechtÜbk. kann der Erblasser eine Rechtswahl vornehmen. Nicht jedes beliebige Recht kann gewählt werden. Zur Wahl stehen nur Rz. 14 Fall...mehr

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Schweiz / b) Letztwillige Verfügung (Testament)

Rz. 91 Das Testament kann als einseitiges Rechtsgeschäft durch den Testator jederzeit widerrufen werden (Art. 509 ZGB). Dieser Umstand hat Auswirkungen auf die Zulässigkeit korrespektiver und gemeinschaftlicher Testamente. Bei einem korrespektiven Testament hat der letzte Wille des Erblassers für sich genommen keinen Bestand, sondern ist vom letzten Willen einer anderen Perso...mehr

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Betriebsprüfung: Durch Rent... / 15 Mitwirkungspflichten

Um dem Prüfer eine ordnungsgemäße Prüfung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten und zur Verfügung zu stellen. Er hat die Aufzeichnungen nach §§ 8 und 9 der BVV so zu führen, dass bei einer Prüfung innerhalb angemessener Zeit ein Überblick über die formelle und sachliche Richtigkeit der Entgeltabrechnung gewährleistet ist. Er muss ...mehr

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Schweiz / 5. Compte-joint

Rz. 154 Für diese Art des Gemeinschaftskontos ist die Alleinverfügungsberechtigung jedes Kontoinhabers gegenüber der Bank charakteristisch, was ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis unter den mehreren Berechtigten voraussetzt. Gerade Ehegatten verabreden im Rahmen einer sog. Erbenausschlussklausel häufig, dass das Vertragsverhältnis beim Ableben eines Kontoinhabers auss...mehr

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Katalonien / c) Kodizille und Nachzettel

Rz. 36 Das katalanische Testament unterscheidet sich von dem nach dem spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch inhaltlich dahingehend, dass in Katalonien die Einsetzung eines Erben Gültigkeitsvoraussetzung ist. Anderenfalls handelt es sich nicht um ein Testament; ferner wird es unwirksam, wenn der eingesetzte Erbe letztlich nicht erbt. Aus diesem Grund lässt das katalanische Erbre...mehr

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Zypern (Republik Zypern) / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Hinsichtlich des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Rechts folgte Zypern bislang den Kollisionsregeln des englischen common law. [1] Gemäß Sect. 5 des in Chapter 195 der Laws of Cyprus aufgenommenen Wills and Succession Law aus dem Jahre 1945 unterlagen dem Erbrecht von Zypern die Rechtsnachfolge von Todes wegen hinsichtlich des in Zypern belegenen unbe...mehr

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Belgien / b) Die "institution contractuelle"

Rz. 96 Die gebräuchlichste Form einer Schenkung auf den Todesfall stellt in Belgien zwischen Eheleuten die "institution contractuelle" oder "contractuelle erfstelling" (vertragliche Erbeinsetzung) dar. Praktisch kommt eine solche Regelung einer Alleinerbeinsetzung gleich, wenn sie das gesamte Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes erfasst. Gleichwohl gilt das Ver...mehr

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Österreich / 3. Rechtsnachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen

Rz. 101 Vertragliche Nachfolgeregeln finden sich häufig in Gesellschaftsverträgen. Bei Personengesellschaften (OG, KG) kann durch gesellschaftsvertragliche Bestimmung erreicht werden, dass der Anteil des Verstorbenen nicht in die Verlassenschaft fällt, sondern ohne Zwischenschaltung der Verlassenschaft den übrigen Gesellschaftern, einem zum Eintritt berechtigten Dritten oder...mehr

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Mitarbeitereinsatz im Ausla... / 1.5.2 Umfang der Dokumentationspflichten

Inhaltlich hat der Arbeitgeber zunächst die allgemeinen Arbeitsvertragsinhalte nach § 2 Abs. 1 NachwG zu dokumentieren. Zusätzlich aufzunehmen sind Angaben über: Das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll (prognostisch auf Grundlage der im Zeitpunkt der Nachweiserstellung vorliegenden objektiven Tatsachen und Einsatzplanung des ...mehr

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Schweden / II. Testamente (IPR)

Rz. 10 Die formelle Gültigkeit der Errichtung eines Testaments richtet sich normalerweise im Anwendungsbereich der EuErbVO nach den Vorgaben des Art. 27 EuErbVO. In Schweden stellt jedoch nunmehr die Vorschrift des 2. Kapitels, § 3 des Gesetzes 2015:417 über das Erbe in internationalen Situationen klar: "Die formelle Gültigkeit eines Testaments ist nach dieser Vorschrift (= ...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / IV. Formgültigkeit außerhalb von Belarus errichteter Testamente

Rz. 12 Trotz der Tatsache, dass das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961[6] (Haager Testamentsformübereinkommen) in der Republik Belarus nicht ratifiziert wurde, trifft Art. 1135 S. 2 ZGB eine Regelung, die der des Art. 1 Abs. 1 lit. a) und Art. 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens entspricht. Demnach ist ein Tes...mehr

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Russische Föderation / A. Rechtsgrundlagen und Einführung

Rz. 1 Während Art. 35 Abs. 4 der Verfassung der Russischen Föderation aus dem Jahr 1993 bereits das Erbrecht garantiert, dauerte es bis zum 1.3.2002, bis ein modernes Erbrecht im Rahmen der Kodifizierung des Zivilrechts mit dem Dritten Teil des Zivilgesetzbuches[1] in Kraft trat. Der Dritte Teil des Zivilgesetzbuches (ZGB) enthält neben dem Erbrecht auch das Internationale P...mehr

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Schweiz / 2. Schenkung auf den Todesfall

Rz. 150 Soll ein Schenkungsversprechen erst im Zeitpunkt des Todes des Schenkers vollzogen werden, wird es von Gesetzes wegen den erbrechtlichen Vorschriften unterstellt (Art. 245 Abs. 2 OR).[265] Das gilt auch bei einer Begünstigung eines Dritten durch Verwendung der Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter nach Art. 112 OR.[266] Hier ist in der Praxis oftmals unklar, ob...mehr

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Ungarn / 2. Schenkungsversprechen von Todes wegen

Rz. 200 Das Schenkungsversprechen von Todes wegen[183] (donatio mortis causa) kommt in der Praxis nur selten vor, da das Ptk. seine Anwendbarkeit nur in einem äußerst beschränkten Umfang zulässt. Das Rechtsinstitut gilt als eine (vertragliche) letztwillige Verfügung. Voraussetzung des Schenkungsversprechens von Todes wegen ist, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, ande...mehr

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Polen / IV. Gestaltungsmöglichkeiten/Rechtswahl

Rz. 13 Noch im IPRG 1965 hatte der polnische Gesetzgeber im Bereich der Nachlassangelegenheiten keine Möglichkeit vorgesehen, das Erbstatut zu wählen, wie es z.B. bei Verbindlichkeiten oder Arbeitsverhältnissen gemacht wurde. Das polnische IPRG 1965 beinhaltete insoweit keine Vorschriften wie z.B. Art. 25 Abs. 2 des deutschen EGBGB. Rz. 14 Nunmehr allerdings konnte gem. Art. ...mehr

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Ungarn / c) Das holographische Privattestament

Rz. 106 Die andere Form des schriftlichen Privattestaments ist das holographische Privattestament,[107] das vom Erblasser vom Anfang bis zum Ende eigenhändig geschrieben wird. Dieses Testament bedarf keiner Zuziehung von Zeugen. Abgesehen davon sind im Übrigen die Formvorschriften des allographischen Privattestaments sinngemäß anwendbar.[108]mehr

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Schweiz / 4. Transmortale und postmortale Vollmacht

Rz. 152 Zu diesen besonderen Vollmachten gehört zunächst die im Bankgeschäft weit verbreitete Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht), mithin der von Art. 35 Abs. 1 OR u.a. vorgesehene Fall, in welchem eine Vollmacht bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers erteilt wird und dessen Tod überdauern soll. Es handelt sich dabei um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden,...mehr

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Ungarn / IX. Verfügung über eine erwartete Erbschaft

Rz. 209 Abkömmlinge des Erblassers können untereinander schon zu Lebzeiten des Erblassers einen Vertrag über ihre erwartete Erbschaft abschließen,[188] sonstige Personen nicht. Die Verfügung über die erwartete (erhoffte) Erbschaft ist ein Vertrag zwischen den erbenden Abkömmlingen und steht als solcher außerhalb des Kreises der letztwilligen Verfügungen. Gegenstand des Vertr...mehr

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Mitarbeitereinsatz im Ausla... / 1.5.1 Voraussetzungen der Dokumentationspflichten

Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 NachwG erfasst jeden Auslandseinsatz, der länger als 4 aufeinanderfolgende Wochen andauert. Die Regelung gilt auch, wenn der Auslandseinsatz in mehreren Ländern erfolgt, solange dazwischen keine zeitliche Unterbrechung eintritt. Gleiches gilt, wenn der mindestens 4-wöchige Aufenthalt durch kurze Inlandsaufenthalte außerhalb der Arbeitslei...mehr

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§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / 4. Wirkungen der Vorpfändung

Rz. 170 Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930 ZPO), d.h. einer Forderungspfändung aufgrund eines Arrestbefehls,[212] sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird (§ 845 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Monatsfrist beginnt mit der Zustellung an den Drittschuldner und wird nach § 222 ZPO i.V.m. §§ 187–193 BGB berechnet. ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Erbvertrag

Rz. 75 Mit den neuen ErbG FBuH und Brčko Distrikt BuH wurde in die Rechtssysteme dieser beiden Teile Bosnien und Herzegowinas der Erbvertrag als neuer Berufungsgrund neben und insbesondere vor dem Testament und dem Gesetz eingeführt. Es handelt sich um eine große Neuheit, da das bosnisch-herzegowinische Recht traditionell eine restriktive Haltung gegenüber vertraglichen Verf...mehr

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Bulgarien / 2. Teilung der Vermögenswerte

Rz. 84 Die Erben sind Miteigentümer zu Bruchteilen der beweglichen und unbeweglichen Sachen, gemeinsame Inhaber zu Bruchteilen der restlichen Vermögensrechte des Nachlasses und anteilige nichtsolidarische Schuldner (Teilschuldner) für die Verbindlichkeiten der Erbschaft. Eine Teilung der Vermögenswerte ist nicht zwingend. Ob sie eingeleitet wird und wie sie verläuft, das hän...mehr

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Bosnien und Herzegowina / d) Vertrag über den Unterhalt zu Lebzeiten (Leibrentenvertrag)

Rz. 85 Der Leibrentenvertrag ist zwar im Erbgesetz in dem Abschnitt Erbverträge geregelt, stellt aber keinen Erbvertrag, sondern einen schuldrechtlichen Vertrag mit gewissen erbrechtlichen Folgen dar. In der Praxis ist er ein gängiger Vertrag. Er ist gegenseitig verpflichtend und entgeltlich. Durch diesen Vertrag verpflichtet sich eine Partei die andere Vertragspartei bis zu...mehr

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Ungarn / e) Vertretung im Nachlassverfahren

Rz. 284 Im Nachlassverfahren können als Verfahrensvertreter auftreten:mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsvertrag / 5 Form

Für den Abschluss des Arbeitsvertrags gilt der Grundsatz der Formfreiheit.[1] Arbeitsverträge können daher grundsätzlich mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Gesetz[2], ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Einhaltung der Schriftform zwingend vorsieht. Das Nachweisgesetz be...mehr

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Ungarn / VI. Testamentsvollstreckung

Rz. 185 Die Testamentsvollstreckung ist im ungarischen Recht ausschließlich im Verfahrensrecht [168] geregelt, obwohl das Rechtsinstitut auch materiellrechtliche Aspekte hat. Das Institut des Testamentsvollstreckers kommt in der Praxis i.d.R. nur in grenzüberschreitenden Erbfällen vor, in denen die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers einem ausländischen Erbstatut unter...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Voraussetzungen der Zulässigkeit

Rz. 1018 [Autor/Stand] Eine EEA ist gem. Art. 1 RL EEA eine gerichtliche Entscheidung, die von einer Justizbehörde[2] eines Mitgliedstaats ("Anordnungsstaat") zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer, auch vorläufiger (Art. 32 RL EEA) Ermittlungsmaßnahme(n) in einem anderen Mitgliedstaat ("Vollstreckungsstaat") zur Erlangung von Beweisen erlassen oder validiert wird...mehr

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Ungarn / VIII. Erbverzicht

Rz. 203 Der Erbverzicht[186] ist ein auf die Erbschaft bezogener Vertrag, der zu Lebzeiten des Erblassers zwischen ihm und seinen künftigen gesetzlichen Erben geschlossen wird.[187] Der Verzicht kann sich auf den ganzen, dem Verzichtenden fallenden Erbteil (voller Verzicht) oder auf einen Teil davon (teilweiser Verzicht) beziehen. Rz. 204 Der Verzicht auf die Erbfolge wirkt s...mehr

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Ungarn / Literaturtipps

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Dänemark / IV. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 44 Das 4. Kapitel ARL eröffnet in den §§ 17 bis 34 bei ehelicher Gütergemeinschaft (wobei das neue dänische Ehegesetz von "Teilungsvermögen der Ehegatten", delingsformue, spricht) auch die Möglichkeit, diese (mit Abkömmlingen) ungeteilt fortzusetzen (uskiftet bo). Die uskiftet bo besteht aus den Anteilen beider Ehegatten am Gemeinschaftsgut. Der Erbanfall nach dem zuerst...mehr

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zfs 01/2025, Einreichung de... / 2 Aus den Gründen:

II. … „Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Rechtspfleger hätte den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht erlassen dürfen, weil der Kostenfestsetzungsantrag entgegen § 130d ZPO nic...mehr

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Kroatien / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Für nach dem 16.8.2015 eingetretene Erbfälle gilt in Kroatien das nach den Regeln der EuErbVO bestimmte Recht. Zwar ist Kroatien erst nach der Verabschiedung der EuErbVO der EU beigetreten (mit Wirkung zum 1.7.2013). Der Betritt führt aber zur Übernahme des gesamten bestehenden Rechtsrahmens der EU (acquis communitaire) im Beitrittsstaat. Rz. 2 Kroatische Gerichte sind ...mehr

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Kroatien / I. Allgemeine Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Testaments

Rz. 22 Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 26 Abs. 1 ErbG mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein, vorausgesetzt, der Testator ist fähig, ein unabhängiges eigenes Urteil zu bilden. Verfügungen von Todes wegen sind ausschließlich als testamentarische und jederzeit widerrufliche Verfügungen möglich. Rz. 23 Die Wirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente ist nicht eindeutig geset...mehr

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Serbien / D. Testamentarische Erbfolge

Rz. 16 Der Erblasser kann durch Testament Erben einsetzen, Vermächtnisse aussetzen und Testamentsvollstrecker bestellen. Das Vermächtnis begründet im serbischen Rechtssystem einen schuldrechtlichen Anspruch und lässt den vermachten Gegenstand noch nicht mit dem Erbfall auf den Vermächtnisnehmer übergehen (Damnationslegat). Schließlich kann der Erblasser einen Erben oder Verm...mehr

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Italien / c) Ordre public und sonstige sachrechtliche Verbote

Rz. 40 Auch sonstige sachrechtliche Verbote des italienischen Rechts (Verbot des Erbvertrages und des gemeinschaftlichen Testaments, Unzulässigkeit von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen sowie grundsätzliche Unzulässigkeit der Anordnung der Nacherbschaft) sind nicht als Teil des italienischen ordre public zu beachten. Die Frage stellt sich insbesondere bei einer vor Gel...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / III. Formwirksamkeit des Erbvertrages

Rz. 47 Das Haager Testamentsformübereinkommen (siehe Rdn 12 ff.) erfasst nicht die Formwirksamkeit von Erbverträgen. Über Art. 27 Abs. 1 EuErbVO werden dessen zahlreiche Anknüpfungen aber im Wege autonomen europäischen Verordnungsrechts auf Erbverträge erstreckt. Die dort aus dem Testamentsformübereinkommen entlehnten Anknüpfungen gelten für sämtliche "schriftliche Verfügung...mehr

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Ungarn / 6. Herausgabe des Pflichtteils, Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, Verzicht, Haftung für den Pflichtteilsanspruch

Rz. 177 Der Pflichtteil ist ohne jede Belastung und Beschränkung herauszugeben.[160] Würde bei der Herausgabe des Pflichtteils das verbleibende Vermögen nicht einmal den beschränkten Nießbrauch des Ehegatten des Erblassers sichern, so genießt der Anspruch des überlebenden Ehegatten Vorrang: Derjenige Teil des Pflichtteils, der den beschränkten Nießbrauch sichert, kann erst n...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / VIII. Schenkungen auf den Todesfall

Rz. 181 Für die Schenkung von Todes wegen, also eher die lediglich versprochene und noch nicht vollzogene Schenkung, sind die (erbrechtlichen) Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen anzuwenden.[290] Durch ein solches Schenkungsversprechen kann der Erblasser seine Vermögensverhältnisse ähnlich wie etwa durch Testament regeln. Er soll damit aber insbesondere nicht d...mehr

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Belgien / 2. Besonderheiten bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 14 Vom Erbstatut sind nach Art. 80 ff. IPRG grundsätzlich alle mit dem Erbfall verbundenen Rechtsfragen erfasst, und damit auch solche, die Verfügungen von Todes wegen behandeln.[30] Dies gilt insbesondere auch für die Prüfung ihrer materiellen Wirksamkeit, da dem belgischen internationalen Erbrecht die Anknüpfung eines Errichtungsstatus für die materielle Wirksamkeit de...mehr

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Irland / III. Abwicklung und Verteilung des Nachlasses

Rz. 188 Für die administration und die distribution spielt es keine Rolle, ob der personal representative ein testamentarisch bestimmter executor oder gerichtlich bestellter administrator ist (vgl. dazu Rdn 167 ff.). Rz. 189 Die administration, d.h. die auf Abwicklung und spätere Verteilung gerichtete Nachlassverwaltung, ist in Teil V des ISA (Sec. 45–65) geregelt. Bewegliche...mehr

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Großbritannien: Schottland / 1. Pflichtteil des Ehegatten und der Abkömmlinge

Rz. 26 Die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge näher beschriebenen legal rights des überlebenden Ehegatten und der Abkömmlinge des Erblassers sind auch bei testamentarischer Erbfolge vom executor vorrangig zu erfüllen, haben also zugleich den Charakter von Pflichtteilsrechten.[33] Hat bspw. ein Erblasser Frau und Kinder hinterlassen, diese jedoch testamentarisch enterbt, mus...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / IV. Widerruf und Änderung der Rechtswahl

Rz. 109 Die Änderung oder der Widerruf der Rechtswahl muss gem. Art. 22 Abs. 4 EuErbVO den Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen entsprechen. Insoweit wird für die Form also auf die entsprechende Regelung in Art. 2 des Haager Testamentsformübereinkommens bzw. auf Art. 27 Abs. 2 EuErbVO verwiesen. Danach wird der bunte Strauß der ...mehr

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Italien / II. Früheres Kollisionsrecht (Erbfälle bis 16.8.2015)

Rz. 14 Für Erbfälle bis zum Ablauf des 16.8.2015 gilt unverändert das bisherige Kollisionsrecht.[15] Dies knüpft gem. Art. 46 Abs. 1 it. IPRG für den gesamten Nachlass (Grundsatz der Nachlasseinheit)[16] daran an, welchem Staat der Erblasser im Todeszeitpunkt angehörte.[17] Objektiv wird das Erbstatut an das Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes angeknüpft, o...mehr

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Norwegen [1] / 4. Form des Testaments

Rz. 44 Die zur Gültigkeit eines Testaments erforderliche Form ist in § 42 ADL geregelt. Danach muss der Erblasser das Testament persönlich errichten. Vorbehaltlich der gesetzlich geregelten Ausnahmen wird Schriftform verlangt. Die Notwendigkeit eines schriftlichen Testaments schließt den Gebrauch etwa von Tonträgern oder einem Video aus.[19] Das Testament muss vom Testator u...mehr