Rz. 58

Durch Art. 8 Nr. 4 des Steuerbürokratieabbaugesetzes v. 20.12.2008[1] erhielt § 27 UStG einen Abs. 15 mW ab dem 1.1.2009.[2] Die Zielsetzung dieses Gesetzes bestand insbesondere darin, die Steuerfestsetzung so "bürokratiearm" wie möglich zu gestalten. Nach der Übergangsregelung des § 27 Abs. 15 UStG entfiel die durch die Neufassung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG aufgehobene Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung bei gem. § 4 Nr. 8 bis 28 UStG steuerfreien Umsätzen erst bei nach dem 31.12.2008 ausgeführten Umsätzen; damit wurde aber im Prinzip der Inhalt des § 27 Abs. 1 UStG wiederholt. Das bedeutet auch, dass bei vor diesem Zeitpunkt ausgeführten Umsätzen, über die erst nach dem 31.12.2008 Rechnungen erteilt wurden, noch die bisherige Fassung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu beachten war; m. E. war dies eher eine unüberlegte (formale) Lösung, denn wenn der Gesetzgeber erkannt hatte, dass eine unnötige Formvorschrift aufzuheben ist, sollte er dies mit sofortiger Wirkung auf alle bisherigen und künftigen Umsätze durchschlagen lassen.

 

Rz. 59

Diese Kritik richtet sich auch gegen die zweite in § 27 Abs. 15 UStG genannte Norm: Der neu gefasste § 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG ließ die bisherige Verpflichtung zur Erteilung einer zusammenfassenden Papierrechnung auch erst ab dem 1.1.2009 entfallen. Aktuell dürfte dieser Regelung wegen Zeitablaufs kaum noch praktische Bedeutung zukommen.

[1] BGBl I 2008, 2850, BStBl I 2009, 124.
[2] Vgl. in Art. 17 Steuerbürokratieabbaugesetz.

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