Im Vertragsrecht gilt prinzipiell die sog. Formfreiheit. Insofern können Anstellungsverträge mit Geschäftsführern formlos, also auch mündlich geschlossen werden. Zivilrechtlich ist nämlich keine besondere Form vorgeschrieben. Ein mündlicher Vertrag würde also auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich ausreichen. Aus Gründen des Beweisrisikos ist aber dringend zu empfehlen, die Schriftform zu wählen.

Im Fall von Alleingesellschaftern ist darüber hinaus eine satzungsgemäße Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens erforderlich, denn ansonsten könnte der Gesellschafter keinen Anstellungsvertrag mit sich selbst schließen (§ 181 BGB).

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