Der Aufhebungsvertrag bedarf der im § 2276 BGB für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form (§ 2290 Abs. 4 BGB). Aus § 2290 Abs. 4 BGB lässt sich folgern, dass der Aufhebungsvertrag nicht ohne weiteres Erbvertrag ist, denn sonst wäre diese gesonderte Formvorschrift überflüssig. Wenn die Aufhebung eines Erbvertrags nicht ausnahmsweise durch einen neuen Erbvertrag erfolgt, dann hat der Notar den Aufhebungsvertrag nicht als solchen zu behandeln, diesen also insbesondere nicht besonders amtlich zu verwahren. Wenn erbvertraglich vereinbarte Vermächtnisse oder Auflagen oder Erbverträge zwischen Ehegatten aufgehoben werden sollen, bedarf es nicht zwingend der öffentlichen Beurkundung, vielmehr genügt in den Fällen der Aufhebung vertraglicher Vermächtnisse und Auflagen die Aufhebung durch Testament des Erblassers, wenn der Vertragspartner seine notariell zu beurkundende Zustimmung erteilt (§ 2291 BGB). Im Fall des Ehegattenerbvertrags kann die Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament der Ehegatten erfolgen (§ 2292 BGB).

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