Rz. 40

Löst der vom Vollmachtgeber gewünschte Inhalt einer Vollmacht oder Patientenverfügung bei dem Notar einen moralisch-ethischen Gewissenkonflikt aus, kann dieser zu einer Beglaubigung raten.[73] Dabei darf natürlich nicht die Grenze zu Erklärungen überschritten werden, bei der der Notar auch eine Beglaubigung ablehnen muss.

[73] Müller-Engels/Braun/Renner/Braun, BetreuungsR, Kap. 2 Rn 605; zu Gewissengründen: Rieger, FamRZ 2010, 1601.

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