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Im Gegensatz zur öffentlichen Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde sprach nach der bis zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage folgendes Argument für die notarielle Beglaubigung bzw. notarielle Beurkundung: Nach § 6 Abs. 2 BtBG a.F. ist die Betreuungsbehörde lediglich befugt, Unterschriften oder Handzeichen "auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen" öffentlich zu beglaubigen. Liegt der Vorsorgefall nicht vor, kann die von der Betreuungsbehörde unterschriftsbeglaubigte Vollmacht nicht verwandt werden. Der Geschäftsgegner trägt das Risiko, sich später auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes berufen zu können, wenn kein Vorsorgefall vorlag.

Dieses Problem hat der Gesetzgeber erkannt und deswegen die Voraussetzungen nach § 7 BtOG an Vollmachten reduziert: Statt "Vorsorgevollmachten" kann die Betreuungsbehörde nun pauschal "Vollmachten" natürlicher Personen beglaubigen. Nur im Innenverhältnis gilt, dass die Behörde nur dann zur Unterschriftsbeglaubigung befugt war, wenn die Vollmacht zum Zweck der Vermeidung einer Betreuung erteilt wird. Verstöße dagegen schlagen nicht auf die Wirksamkeit der Vollmacht im Außenverhältnis durch. Damit ist festzustellen, dass der Gesetzgeber erfreulicherweise ab dem 1.1.2023 die Rechtsunsicherheit der von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vollmacht beseitigt hat.

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