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Eindeutig kann nicht zur formlosen oder nur privatschriftlichen Errichtung einer Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung geraten werden. Damit im Ernstfall die Vollmacht möglichst problemlos anerkannt wird, hat der Verfasser bislang zur notariellen Beurkundung geraten. Aber im Hinblick darauf, dass die "Qualität" der Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde immer bekannter wird und auch bei dem letzten Grundbuchamt irgendwann angekommen ist, sprechen gewichtige Gründe für die Betreuungsbehörde. Dann sollten aber gleich mehrere Originale unterschriftsbeglaubigt werden. Bei Zweifeln über die Geschäftsfähigkeit bietet sich stets an, eine Bescheinigung durch einen Facharzt für Psychiatrie oder Nervenheilkunde bzw. mit entsprechender Qualifikation einzuholen.

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