Die in einer Dienstvereinbarung getroffenen Regelungen haben normative Wirkung, d. h. sie wirken wie Gesetze auf die Arbeits- und Dienstverhältnisse der von ihr betroffenen Bediensteten. Soweit es sich um zwingende Vorschriften handelt, sind sie unabdingbar, können also nicht durch Einzelabrede zuungunsten der Bediensteten geändert werden. Dagegen ist es möglich, auch nach Abschluss einer Dienstvereinbarung in Arbeitsverträgen für den Beschäftigten günstigere Abmachungen zu treffen.

Keine Rechtswirkung entfaltet eine Dienstvereinbarung, wenn sie unter Verstoß gegen zwingende Formvorschriften – hierzu zählen Schriftform sowie die Unterschriften beider Parteien, nicht auch die Bekanntmachung[1] – zustande gekommen ist. In diesen Fällen tritt Nichtigkeit ein.

Eine Dienstvereinbarung ist auch rechtsunwirksam, soweit sie gegen höherrangige Normen, insbesondere gegen Grundrechte oder Gesetze verstößt bzw. eine Angelegenheit betrifft, die durch Gesetz oder Tarifvertrag geregelt ist oder üblicherweise tarifvertraglich geregelt wird. Im Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes können darüber hinaus Dienstvereinbarungen rechtswirksam nur in solchen Angelegenheiten abgeschlossen werden, die im Gesetz ausdrücklich aufgeführt sind. Gleiches gilt für Dienstvereinbarungen im Geltungsbereich von Landespersonalvertretungsgesetzen mit einer dem BPersVG entsprechenden Regelung (siehe Punkt 2.1). Sogenannte "freiwillige Dienstvereinbarungen" sind hier rechtsunwirksam; jedenfalls entfalten sie keine kollektivrechtliche Wirkung.[2]

Wegen ihres normativen Charakters sind Dienstvereinbarungen nicht analog §§ 119 ff. BGB anfechtbar; möglich ist hier lediglich eine Kündigung bzw. Aufhebung der Dienstvereinbarung für die Zukunft (siehe Punkt 5).

Dienstvereinbarungen treten grundsätzlich mit ihrem Abschluss, also Unterzeichnung in Kraft. Anderes gilt, wenn die Parteien ausdrücklich einen anderen Zeitpunkt für das Inkrafttreten vereinbart haben.

Die Inhaltsnormen einer Dienstvereinbarung geben den Beschäftigten unmittelbar Recht. Sie sind zugleich Teil einer Vereinbarung zwischen Dienststelle und Personalvertretung. Die Bindungswirkung der Vereinbarung lässt den Schluss zu, dass sich Personalrat und Dienststelle zusichern, die Vereinbarung auch durchzuführen. Entsprechend hat der Personalrat auch einen Anspruch auf Durchführung der Dienstvereinbarung.[3]

[1] H. M., vgl. Lorenzen, BPersVG, § 73 Rdnr. 8, 9.
[2] Ausführlich hierzu Albicker/Wiesenecker, Freiwillige Kollektivvereinbarungen in Betrieb und Dienststelle, NZA 2007, 842.
[3] BVerwG, Beschluss v. 27.6.2019, 5 P 2.18.

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