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Zu der Beratung eines Anwaltes bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung gehört auch, welches die "richtige" Form für die Errichtung ist. Besser als die notarielle Beurkundung geht es zweifelsohne nicht. Bringt der Vollmachtgeber nicht einen Entwurf mit, bleibt dem Notar nur die Beurkundung. Bei einem fertigen Entwurf, der dem Notar angetragen wird, stellt sich auch für ihn die Frage, Beglaubigung oder Beurkundung. Renner/Braun[60] kommen zum Ergebnis: "Beurkundung" schlägt "Beglaubigung". Ob das Ergebnis tatsächlich so eindeutig ist, wird im Nachfolgenden untersucht.

[60] Müller-Engels/Braun/Renner/Braun, BetreuungsR, Kap. 2 Rn 597.

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