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§ 6 Formvorschriften / III. Öffentliche Beglaubigung

Dr. Claus-Henrik Horn
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1. Überblick

 

Rz. 11

Die öffentliche Beglaubigung dient dem Zweck, dass die Person des Unterzeichners zuverlässig festgestellt worden ist. In Abgrenzung zur notariellen Beurkundung bezieht sich die Beglaubigung nur auf die angebrachte Unterschrift, so dass es sich bei der schriftlichen Erklärung lediglich um eine Privaturkunde i.S.v. § 416 ZPO handelt. Nur der vom Notar angebrachte Beglaubigungsvermerk hat den Charakter einer öffentlichen Urkunde i.S.v. § 415 ZPO.

 

Rz. 12

Eine öffentliche Beglaubigung ist das Zeugnis einer Urkundsperson darüber, dass die Unterschrift oder das Handzeichen in seiner Gegenwart zu dem angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder anerkannt worden ist und bezeugt, dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich angeführte Person und der Erklärende identisch sind.[20] Die öffentliche Beglaubigung ersetzt die notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) und den Prozessvergleich (§ 127a BGB). Die notarielle Beurkundung stellt aber zur Beglaubigung ein Mehr dar, da u.a. der Text vorgelesen wird und (Teil-)Ausfertigungen möglich sind.

 

Hinweis

§ 63 BeurkG, wonach die Länder befugt waren, Beglaubigungen auf andere Stellen zu übertragen, ist m.W.v. 8.7.2017 ersatzlos aufgehoben worden.[21]

[20] Grüneberg/Ellenberger, § 129 Rn 1.
[21] BGBl I 2017, 1396.

2. Beglaubigung durch einen Notar

 

Rz. 13

Die öffentliche Beglaubigung erfolgt durch einen Notar (§ 129 Abs. 1 BGB). Es muss keine Niederschrift erstellt werden, sondern erforderlich ist eine Urkunde, die das Zeugnis, die Unterschrift und das Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) des Notars enthalten muss und Ort und Tag der Ausstellung angeben soll (Vermerk; § 39 BeurkG). § 40 BeurkG sieht weitere Bestimmungen für die Beglaubigung durch einen Notar vor, so etwa, dass der Notar den Inhalt nicht prüfen muss.[22] Er hat lediglich zu prüfen, ob Gründe gegen sein T...

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