Die formelle Gestaltungsfreiheit der Testierenden ist begrenzt durch den strengen Formzwang für letztwillige Verfügungen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem notariell beurkundeten Testament (§ 2231 Nr. 1 BGB), dem vom Erblasser nach § 2247 eigenhändig errichteten Testament (§ 2231 Nr. 2 BGB) und den Nottestamenten. Werden die Formvorschriften nicht beachtet, so ist die Verfügung unheilbar nichtig gem. § 125 Satz 1 BGB.

1.4.1 Eigenhändiges Testament

Nur ein volljähriger und lesekundiger Erblasser (§ 2247 Abs. 4 BGB) kann sein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten (§ 2247 Abs. 1 BGB).[1] Beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament schreibt und beide es unterschreiben (§ 2267 BGB).

Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten (§ 2247 Abs. 3 Satz 1 BGB). Bei anderweitiger Unterzeichnung kommt es für die Gültigkeit des Testaments darauf an, ob die Urheberschaft des Erblassers und die Ernstlichkeit seiner Erklärung hinreichend nachvollziehbar sind (§ 2247 Abs. 3 Satz 2 BGB). Zudem sollen Zeit (Tag, Monat und Jahr) und Ort der Niederschrift im Testament angegeben werden (§ 2247 Abs. 2 BGB). Anderenfalls droht bei insoweit bestehenden Zweifeln die Ungültigkeit des Testaments, es sei denn die notwendigen Feststellungen über Zeit und Ort der Errichtung lassen sich anderweitig treffen (§ 2247 Abs. 5 Satz 1 und 2 BGB). Gleichfalls werden auf diese Weise Zweifel darüber ausgeräumt, welches von mehreren Testamenten das zuletzt Errichtete ist.

Soweit auf andere Schriftstücke Bezug genommen wird, muss es sich hierbei um wiederum formwirksam errichtete letztwillige Verfügungen des Erblassers handeln. Bei Streichungen, Zusätzen oder Nachträgen muss jeweils bezogen auf die Abänderung jeweils wieder nach § 2247 Abs. 2 und 3 BGB verfahren werden.

Auch ein sogenanntes Brieftestament ist gültig, wenn es die Formvorschriften des § 2247 BGB einhält und aus dem Schriftstück zudem ein ernstlicher Testierwille[2] hervorgeht. Aus einem bloßen Testamentsentwurf bzw. einer Testamentskopie kann allerdings kein Erbrecht begründet werden, da ein ernsthafter Testierwille bei privatschriftlichen Erklärungen nicht ausschließlich aus der Erfüllung aller Formererfordernisse nach § 2247 BGB abgeleitet werden kann[3].

Für das privatschriftliche Testament spricht, dass hierdurch Beurkundungskosten gespart werden und Änderungen spontaner vollzogen werden können, schon weil es nicht zunächst der Herausnahme der zu ändernden Verfügung aus der besonderen amtlichen Verwahrung bedarf.

Gegen die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments spricht, dass es zur Änderung von Einträgen in amtlichen Registern (namentlich Grundbuchamt, Handelsregister) stets der Beantragung eines Erbscheins und damit der Durchführung eines angesichts der Überlastung der Justiz mitunter langwierigen Erbscheinsverfahrens (§§ 352 ff. FamFG) bedarf.

[1] Zur Errichtung notarieller Testamente von Lese- bzw. Schreibunfähigen, von Hör- bzw. Seh- bzw. Sprachbehinderten vgl. die Formulierungsbeispiele in Reimann/Bengel/ Mayer, 7. Aufl. 2020, Teil 2 Abschnitt B., sowie in Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 1. Kapitel Rn. 93.
[3] Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 11.3.2022, 11 W 104/20 (Wx), ZEV 2022 S. 724 ff.

1.4.2 Notarielles Testament

Beim notariell beurkundeten Testament schreibt der Notar im Regelfall die mündliche Erklärung des letzten Willens des Erblassers nieder (§ 2232 Satz 1 Alt. 1 BGB). Demgegenüber dürfte die Übergabe einer offenen oder einer verschlossenen Schrift, die nicht von dem Erblasser selbst geschrieben zu sein braucht, an den Notar gem. § 2232 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 BGB eher selten sein.

Die Erklärung gegenüber dem Notar sowie die Übergabe einer offenen (nicht dagegen einer verschlossenen) Schrift stehen auch Minderjährigen (§ 2233 Abs. 1 BGB), nicht aber Leseunkundigen zur Verfügung. Die Übergabe einer verschlossenen Schrift kommt hingegen nur für lesekundige Volljährige in Betracht (vgl. § 2233 Abs. 1 und 2 BGB), denen es einerseits auf Geheimhaltung des letzten Willens und andererseits auf den Nachweis ihrer Geschäftsfähigkeit[1] durch die notarielle Urkunde ankommt.

 
Praxis-Tipp

Gehören inländische Immobilien zum Nachlass, so erspart das öffentliche Testament die Kosten eines Erbscheins, weil es mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis gegenüber dem Grundbuch dient (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Das fehlende Erfordernis der Durchführung eines Erbscheinsverfahrens erleichtert es die 2-Jahres-Frist ab dem Erbfall einzuhalten, nach deren Ablauf in Nachlasssachen Grundbuchkosten anfallen (vgl. Nr. 14110 KV GNotKG).

1.4.3 Nottestamente

Schließlich ist noch auf die in §§ 2249

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