Die formelle Gestaltungsfreiheit der Testierenden ist begrenzt durch den strengen Formzwang für letztwillige Verfügungen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem notariell beurkundeten Testament (§ 2231 Nr. 1 BGB), dem vom Erblasser nach § 2247 eigenhändig errichteten Testament (§ 2231 Nr. 2 BGB) und den Nottestamenten. Werden die Formvorschriften nicht beachtet, so ist die Verfügung unheilbar nichtig gem. § 125 Satz 1 BGB.
1.4.1 Eigenhändiges Testament
Nur ein volljähriger und lesekundiger Erblasser (§ 2247 Abs. 4 BGB) kann sein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten (§ 2247 Abs. 1 BGB). Beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament schreibt und beide es unterschreiben (§ 2267 BGB).
Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten (§ 2247 Abs. 3 Satz 1 BGB). Bei anderweitiger Unterzeichnung kommt es für die Gültigkeit des Testaments darauf an, ob die Urheberschaft des Erblassers und die Ernstlichkeit seiner Erklärung hinreichend nachvollziehbar sind (§ 2247 Abs. 3 Satz 2 BGB). Zudem sollen Zeit (Tag, Monat und Jahr) und Ort der Niederschrift im Testament angegeben werden (§ 2247 Abs. 2 BGB). Anderenfalls droht bei insoweit bestehenden Zweifeln die Ungültigkeit des Testaments, es sei denn die notwendigen Feststellungen über Zeit und Ort der Errichtung lassen sich anderweitig treffen (§ 2247 Abs. 5 Satz 1 und 2 BGB). Gleichfalls werden auf diese Weise Zweifel darüber ausgeräumt, welches von mehreren Testamenten das zuletzt Errichtete ist.
Soweit auf andere Schriftstücke Bezug genommen wird, muss es sich hierbei um wiederum formwirksam errichtete letztwillige Verfügungen des Erblassers handeln. Bei Streichungen, Zusätzen oder Nachträgen muss jeweils bezogen auf die Abände...