Schließlich ist noch auf die in §§ 22492251 BGB geregelten Nottestamente vor dem Bürgermeister, vor 3 Zeugen und auf See hinzuweisen, die in der Praxis aber äußerst selten sein dürften, da es sich hierbei um Ausnahmevorschriften handelt. Es muss nämlich jeweils zwingend die begründete Besorgnis der Unerreichbarkeit eines Notars vorliegen.

Das Nottestament vor dem Bürgermeister genießt gegenüber dem Nottestament vor 3 Zeugen stets Vorrang; ist neben 3 unbefangenen Zeugen auch ein Zeuge anwesend, in dessen Person ein Ausschlussgrund vorliegt, so ist das für die Wirksamkeit eines Nottestaments grundsätzlich unschädlich.[1]

§ 2252 Abs. 1 BGB begrenzt die Gültigkeit von Nottestamenten auf grundsätzlich drei Monate. Lebt der Erblasser danach noch, wird das Testament unwirksam. Die Absätze 2 bis 4 regeln die Fristberechnung einschließlich der Hemmung.

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