Fachbeiträge & Kommentare zu Forderungsmanagement

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ICV Ideenwerkstatt Dream-Ca... / 2.6 Servitization und Controlling: Eine erste Annäherung

Während in den Phasen 1 und 2 der oben skizzierten Entwicklungslinie bezüglich Servitization in der Regel das (oder leicht um Dienstleistungsaspekte ergänzte) klassische Industriecontrolling Anwendung findet, stellen sich für die Geschäftsmodelle der Phasen 3 und 4 neue Herausforderungen und Aufgabenfelder für das Controlling. Dieses wird zunehmend zu einem Dienstleistungsco...mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 4.2 Forderungsmanagement

Zu den Verwaltungsunterlagen gehören auch die einen Miteigentümer betreffende Einzelabrechnung oder Unterlagen, die Ansprüche gegen Dritte oder einen anderen Wohnungseigentümer belegen. Diesem Anspruch steht der Datenschutz nicht entgegen. Der Datenschutz hindert – nach jetzigem Recht – ein Einsichtsrecht der Wohnungseigentümer (z. B. in die Verbrauchsdaten der übrigen Wohnu...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 4.3 Persönliche Klärungen

Im begründeten Einzelfall ist mit dem Wohnungseigentümer persönlich am Telefon, aber auch (besser) durch Hausbesuch oder im Büro des Verwalters zu klären, warum es zu dem Rückstand oder der mangelnden Kontodeckung gekommen ist. Schriftliche Mahnungen werden häufig ignoriert.[1] Eine persönliche Ansprache hat hingegen – abhängig von den Gründen – häufig eine höhere Erfolgsquo...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.3 Die Verbuchung von Hausgeldzahlungen

1.3.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners Nach § 366 Abs. 1 BGB kann der Hausgeldschuldner eine ausdrückliche oder schlüssige Bestimmung treffen, welches Hausgeld getilgt sein soll. Leistet der Hausgeldschuldner das Hausgeld, das er seiner Ansicht nach schuldet, kurz vor dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, liegt darin in der Regel die stillschweigende Bestimmung, dass die ge...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 6.2 Stundung und Ratenzahlung

Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG in der Regel berechtigt, im Namen der Gemeinschaft eine Stundung zu gewähren.[1] Die Wohnungseigentümer können ihn insoweit allerdings auch ausdrücklich ermächtigen. Bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, der eine Stundung zu Grunde liegt, ist allerdings Vorsicht geboten. Die mit der Vereinbarung verbundene Stundung entfäl...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 4.2 Inkassosoftware

Ein gutes Mahnwesen kann jedenfalls in größeren Wohnungseigentumsanlagen nur mit und durch eine entsprechende elektronische Anwendung (Software) gelingen. Bei der Anschaffung geeigneter Software sollte nicht gespart werden. Auf dem Markt gibt es eine Reihe gängiger und guter Produkte für die Buchhaltung des Verwalters. Wichtig ist, dass diese durch regelmäßige Updates auf de...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 3 Anprangerung des Hausgeldschuldners

Ein in der Praxis erfolgreiches, legitimes[1] und nicht gegen einen insoweit nicht bestehenden Datenschutz verstoßendes Mittel ist es, den Miteigentümern einen Hausgeldschuldner mitzuteilen.[2] Dies kann z. B. bei der Übersendung der Einzelabrechnung im Zusammenhang mit der Ladung zur Eigentümerversammlung geschehen, auf der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossen werden sol...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 3.1 Regel: Sofortiges Einschreiten

In der Regel und von Gesetzes wegen muss der Verwalter sofort tätig werden, wenn eine einzige Hausgeldzahlung ausbleibt.[1] Spätestens nach 2 ausgebliebenen Hausgeldzahlungen verhält sich ein Verwalter jedenfalls pflichtwidrig und macht sich ggf. schadensersatzpflichtig, wenn er einfach untätig bleibt.[2] Schadensersatz ist etwa zu zahlen, wenn es durch die Säumigkeit des Ve...mehr

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Hausgeldinkasso und Verwalt... / 3.2 Flankierende Beschlüsse nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer die Kosten für einen besonderen Verwaltungsaufwand des gemeinschaftlichen Eigentums dem Veranlasser auferlegen. Zum besonderen Verwaltungsaufwand sind vor allem die Sondervergütungen des Verwalters zu zählen, die die Gemeinschaft dem Verwalter neben der Grundvergütung bereits versprochen hat, soweit ein Wohnungseigent...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1 Überblick

Selbst wenn sich die Zwangsvollstreckung des Hausgeldes zunächst als erfolglos herausstellt, ist durch eine Titulierung eine Vollstreckung hieraus für die folgenden 30 Jahre möglich. Das ist von großem Vorteil, wenn der Hausgeldschuldner nach einigen Jahren durch Arbeit, Erbschaft oder andere Umstände doch wieder zu Geld kommt, sodass auch eine spätere Vollstreckung durchaus...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 2 Beschlüsse nach §§ 28 Abs. 3, 19 Abs. 1, 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

Das Mahnwesen ist zur Optimierung des Forderungsmanagements in der Regel durch eine ganze Reihe von Beschlüssen nach §§ 28 Abs. 3, 19 Abs. 1, 16 Abs. 2 Satz 2 WEG vorzubereiten bzw. durch diese zu flankieren. So können die Wohnungseigentümer die Regelung der Art und Weise von Zahlungen sowie die Fälligkeit und die Folgen des Verzugs bestimmen. Wichtig sind insbesondere Beschlüs...mehr

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Mittelfristige Einsparpoten... / 7.2 Working Capital optimieren

Forderungsmanagement optimieren Die Höhe der Forderungen eines Unternehmens hat Einfluss auf die Finanzierungskosten, die Höhe der Bestände wirkt sich zusätzlich auf Lagerkosten aus. Je höher die Verbindlichkeiten gegen Lieferanten sind, desto geringer sind die Kosten für Fremdfinanzierungen, vorausgesetzt, Skonto wird trotzdem genutzt. Maßnahmen, die diese Größen beeinflusse...mehr

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Einsparpotenziale ausschöpf... / 6.2 Working Capital optimieren

Unternehmen sollten versuchen, die Forderungen und Vorräte zu minimieren und die Lieferantenkredite zu nutzen, also das Working Capital zu optimieren. Die Maßnahmen sind vielversprechend, wenn bisher wenig Augenmerk auf diese Kennzahl gelegt wurde. Auf die Kosten wirken sie indirekt. Die Entwicklung einzelner Kostenarten hat an verschiedenen Stellen Einfluss auf das Working ...mehr

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Forderungsmanagement: So berechnen Sie die fälligen Verzugszinsen

Einführung Zahlt ein Schuldner bei Fälligkeit nicht und gerät in Verzug, können Sie einen Verzugsschaden geltend machen. Umgekehrt müssen Sie möglicherweise selber Verzugszinsen zahlen, wenn Sie Ihrerseits mit einer Zahlung im Rückstand sind. Um der zunehmend schlechten Zahlungsmoral von Unternehmen und öffentlicher Hand entgegenzuwirken, hat die EU eine Zahlungsrichtlinie erl...mehr

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Forderungsmanagement: So be... / 1 Verzugszinsen

Verzugszinsen sind Zinsen, die von einem Schuldner, unabhängig von einem konkreten Schaden verlangt werden können, wenn dieser sich in Verzug befindet. 1.1 Unterschied zwischen Handels- und Verbrauchergeschäften Verzugszinsen setzen sich aus einem sogenannten Basiszinssatz und einem Aufschlag zusammen. Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank festgelegt...mehr

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Forderungsmanagement: So be... / 3 Zusammenfassung

Verzugszinsen sind Zinsen, die von einem Schuldner, unabhängig von einem konkreten Schaden verlangt werden können, wenn dieser sich in Verzug befindet. Sie setzen sich aus einem sogenannten Basiszinssatz und einem Aufschlag zusammen. Der Basiszins wird im Internet unter http://basiszinssatz.de veröffentlicht. Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank f...mehr

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Forderungsmanagement: So be... / 1.1 Unterschied zwischen Handels- und Verbrauchergeschäften

Verzugszinsen setzen sich aus einem sogenannten Basiszinssatz und einem Aufschlag zusammen. Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank festgelegt. Er ändert sich in der Regel jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres. Die Höhe des Aufschlags richtet sich danach, ob der Schuldner ein Privatmann oder ein Geschäftsmann ist: Ist der Schuldner Privatmann, ha...mehr

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Forderungsmanagement: So be... / 1.2 Der Basiszinssatz

Gemäß § 247 Abs. 2 BGB ist die Deutsche Bundesbank verpflichtet, den aktuellen Stand des Basiszinssatzes im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der Basiszinssatz liegt seit dem 01.01.2019 bei -0,88 %. Seit dem 01.07.2014 berechnen sich die Verzugszinsen entsprechend wie folgt: Verbrauchergeschäft: Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte + Basiszinssatz Handelsgeschäft nach alter Regelun...mehr

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Forderungsmanagement: So be... / 1.4 Die Berechnung der Verzugstage und der Forderung

Die Höhe der Verzugszinsen wird außerdem durch die Höhe der fälligen Forderung und den Verzugszeitraum beeinflusst. Die Zinsen werden tageweise berechnet. Bei Verzugszinsen wird kein Zinseszins berücksichtigt. Beginn des Verzugszeitraumes ist in der Regel ein Tag nach dem Fälligkeitsdatum. Entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Verzugszinsen hat der Verzugszeitraum. Mit and...mehr

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Forderungsmanagement: So be... / 2 Verzugszinsenrechner

Der Verzugszinsrechner der Musterlösung berechnet Verzugszinsen für nicht fristgerecht beglichene Zahlungsschulden. Dazu werden folgende Informationen benötigt: Basiszinssatz, alternativ vertraglich vereinbarter Zinssatz Höhe des geschuldeten Betrags Datum Verzugsbeginn Zahlungsdatum bzw. Datum des voraussichtlichen Zahlungsdatums Art des Geschäfts (Verbraucher- oder Handelsgesch...mehr

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Forderungsmanagement: So be... / Einführung

Zahlt ein Schuldner bei Fälligkeit nicht und gerät in Verzug, können Sie einen Verzugsschaden geltend machen. Umgekehrt müssen Sie möglicherweise selber Verzugszinsen zahlen, wenn Sie Ihrerseits mit einer Zahlung im Rückstand sind. Um der zunehmend schlechten Zahlungsmoral von Unternehmen und öffentlicher Hand entgegenzuwirken, hat die EU eine Zahlungsrichtlinie erlassen. Wir...mehr

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Forderungsmanagement: So be... / 1.5 Unterschied zwischen Brutto- und Nettowert

Die Höhe der Verzugszinsen wird außerdem durch die Höhe der fälligen Forderung beeinflusst. Hier stellt sich die Frage, ob der Bruttorechnungsbetrag oder der Nettorechnungsbetrag zur Ermittlung der Verzugszinsen herangezogen werden muss. Ob der Brutto- oder Nettorechnungsbetrag als Grundlage herangezogen wird, hängt von der Art der Besteuerung der Umsatzsteuer ab: Bei der soge...mehr

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Forderungsmanagement: So be... / 1.3 Reform und Regelungen mit Einführung der EU-Zahlungsrichtlinie

Zahlungsverzug im Zusammenhang mit Handelsgeschäften wurde ab 29.07.2014 stärker reglementiert und damit teurer. Dadurch sollte erreicht werden, dass Gläubiger schneller zu ihrem Geld kommen. Wer lange mit dem Bezahlen seiner Rechnungen wartet, läuft Gefahr, tiefer in den Geldbeutel greifen zu müssen. Der Verzugszinssatz hat sich von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen...mehr

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Hausgeldklage: Saldoklage? / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall klagt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen Wohnungseigentümer Hausgeld ein. Fraglich ist, ob sie für jeden Monat, für den der Beklagte Hausgeld schuldet, sagen muss, welche Forderung noch unerfüllt ist. Das Gesetz hilft! Das LG verneint die Frage. Es reiche, wenn das Gericht, wenn es § 366 BGB anwende, erkennen könne, welche Forderungen n...mehr

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Außenstände: Wie man als Un... / 3.7 Digitales Forderungsmanagement

Aufgabe eines stringenten betrieblichen Forderungsmanagements ist es, Forderungsausfälle zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten, um die Liquidität des Unternehmens konsequent und dauerhaft zu sichern. Dies bedeutet, dass die eingeräumten Zahlungsziele laufend überwacht und offene Zahlungen registriert werden. Dazu gehören auch ein professionelles Mahnwesen und die...mehr

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Außenstände: Wie man als Un... / Zusammenfassung

Überblick Jedes Unternehmen, sei es nun ein Produktions- oder Dienstleistungsunternehmen, erstellt Leistungen, die am Markt abgesetzt werden müssen. Grundsätzlich gibt es dabei 2 Möglichkeiten: Leistung gegen Geld und Leistung gegen Rechnung. Erst durch die Leistung auf Rechnung wird relevant, dass das Zahlungsziel gestreckt wird, und es besteht das Risiko des Zahlungsausfal...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Außenstände: Wie man als Un... / 3.1 Welche Auswirkungen ergeben sich auf die Finanzierung in einem Unternehmen?

Debitoren sind gebundenes Vermögen, das finanziert (Zinsaufwand) werden muss. Ein geringer durchschnittlicher Debitorenumschlag und damit ein hohes durchschnittliches Zahlungsziel haben demzufolge einen negativen Einfluss auf die Finanzierung und damit auf die Liquidität des Unternehmens. Dies gilt umso mehr, je höher die Kreditkosten sind. Zu hohe Debitoren und zu lange Zah...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeldinkasso: Auswirkungen des WEMoG auf das Forderungsmanagement

Zusammenfassung Überblick Das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2187) hat das Wohnungseigentumsrecht in Theorie und Praxis vollständig umgeformt.[1] 1 Forderungsmanagement:...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 1 Forderungsmanagement: Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1.1 Überblick Das Forderungsmanagement war nach §§ 27 Abs. 1 Nr. 4, 28 Abs. 2 WEG a. F. eine originäre Aufgabe des Verwalters. Er vertrat weder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch die Wohnungseigentümer oder führte ihre Geschäfte. Diese zentrale Frage hat sich geändert. Denn seit dem 1. Dezember 2020 ist das Forderungsmanagement nach § 18 Abs. 1 WEG eine Aufgabe der G...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 1.1 Überblick

Das Forderungsmanagement war nach §§ 27 Abs. 1 Nr. 4, 28 Abs. 2 WEG a. F. eine originäre Aufgabe des Verwalters. Er vertrat weder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch die Wohnungseigentümer oder führte ihre Geschäfte. Diese zentrale Frage hat sich geändert. Denn seit dem 1. Dezember 2020 ist das Forderungsmanagement nach § 18 Abs. 1 WEG eine Aufgabe der Gemeinschaft d...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 2.1 Überblick

Der Verwalter hat im reformierten WEG-Recht keine Befugnisse, die unmittelbar ihm zugeordnet sind. Denn der Verwalter handelt in Bezug auf das Forderungsmanagement außergerichtlich und gerichtlich nicht für sich, sondern stets für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Welche Aufgaben der Verwalter für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für das Forderungsmanagement hat...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeldinkasso: Auswirkung... / 1.2 Zuständiges Organ

Das Forderungsmanagement nimmt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Verwalter als ihr Organ war. Es gehört nach § 27 Abs. 1 WEG zu den Geschäftsführungsaufgaben des Verwalters. Hinweis Verwalterlose Gemeinschaften Gibt es keinen Verwalter, so wird man annehmen müssen, dass die Wohnungseigentümer einen Dritten beauftragen können. Zwar vertreten nach § 9b Abs. 1 Sat...mehr

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Working-Capital-Management:... / 4 Fazit und Ausblick

Materialengpässe, ständige Preissteigerungen und Lieferverzögerungen machen es notwendig, dass betroffene Unternehmen ihre bisherigen Strategien beim Working-Capital auf weite Eignung prüfen und sie ggf. anpassen. Denn in einer Lage, in der es oft schwierig ist, kurzfristig an z. B. Materialien zu gelangen, ist es i. d. R. besser, Lagerbestände auf-, und Sicherheitsbestände ...mehr

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Working-Capital-Management:... / 3 Verbesserungsmöglichkeiten prüfen

Trotz Strategieänderungen ist es möglich, negative Auswirkungen durch eine Erhöhung des Working-Capitals zu begrenzen. Die Auflistung zeigt einige Beispiele und soll Ideen liefern: Prüfung, ob man Preiserhöhungen gegenüber eigenen Kunden durchsetzen kann, die zumindest die steigenden Beschaffungs- und Kapitalbindungskosten ausgleichen. Falls möglich, sollten Verträge mit Prei...mehr

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Working-Capital-Management:... / 2.2 Folgen mit Excel-Tool analysieren

Daher sollten Unternehmen ihre aktuellen Working-Capital-Strategien zumindest prüfen, mögliche (monetäre) Folgen berechnen und im Anschluss ggf. einen Teil der Strategien ändern. Mit dem zum Beitrag gehörenden Working-Kapital-Rechner lässt sich zumindest näherungsweise berechnen, welche Vorgehensweise welche Folgen hat. Der Rechner bietet die Möglichkeit, die Kosten der aktu...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Lieferfähigkeit in den Foku... / 4 Fazit und Ausblick

Die aktuelle Materialknappheit und ständige Preissteigerungen stellen viele Unternehmen vor Probleme. Nicht nur die Kosten steigen, auch Produktion und Verkauf sind latent gefährdet. Und ob bzw. wann sich die Lage verbessert, lässt sich im Moment nicht seriös vorhersagen. Zwar gibt es keinen "Königsweg" aus der Misere, aber doch einige Möglichkeiten, die Probleme zu entschärf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5.6 Factoring

Rz. 33 Beim sog. Factoring (Ankauf von Forderungen durch einen spezialisierten Unternehmer – Factor ist meist eine Bank oder ein sog. Factoring-Institut – von einem die Forderung besitzenden Unternehmer gegen einen unter dem Nominalwert der Forderung liegenden Preis) ist zwischen dem sog. unechten Factoring und dem echten Factoring zu unterscheiden. Das echte Factoring unter...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5.11 Sonstige Einzelfälle der Kreditgewährung

Rz. 50 Eine Kreditgewährung ist auch in der Weise möglich, dass der Darlehensnehmer eine fällige Forderung erst später begleichen muss. Bei der Herstellung von Bauwerken oder Straßenbauwerken sind die zu berechnenden Bauzeitzinsen Entgeltsteil für die steuerpflichtige Bauleistung und kein Entgelt für eine selbstständige steuerfreie Kreditleistung.[1] Bauzeitzinsen sind die Z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Ausnahme von der Steuerbefreiung: Einziehung von Forderungen

Rz. 40 Die Einziehung von Forderungen ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG ausdrücklich nicht Gegenstand der Steuerbefreiung. Damit ist gemeint, dass die Tätigkeit sog. Inkassobüros und vergleichbarer Tätigkeiten anderer Unternehmer nicht unter die Steuerbefreiung fällt. Unter Einziehung von Forderungen ist der Einzug fremder Forderungen im Auftrag des Gläubigers zu verstehen. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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zfs 01/2022, Dauner-Lieb/Langen (Hrsg.), Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, Band 2: Schuldrecht, in 3 Teilbänden, Kommentar, Nomos, 4. Aufl. 2021, 6.833 Seiten, 298 EUR (für DAV-Mitglieder 250 EUR), ISBN - 978-3-8487-4885-3

In der Reihe NomosKommentar ist im mehrbändigen BGB-Kommentar Band 2 – Schuldrecht in der 4. Auflage erschienen, wie gewohnt in Kooperation mit dem Deutschen AnwaltVerein. Das gewaltige Kompendium ist wiederum aufgeteilt in drei Teilbände. Um dem Umfang des Werks gerecht zu werden, wurde der Kreis der Mitautorinnen und Mitautoren um 13 zusätzliche Experten erweitert. Den Her...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr

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(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 4. Kernkompetenz vs. Spezialdienstleister

Rz. 54 Bei seiner Entscheidung für die interne oder externe Forderungseinziehung muss der Gläubiger auch bedenken, inwieweit das Forderungsinkasso noch von seiner Kernkompetenz umfasst wird und inwieweit dies noch mit vertretbarem Aufwand selbst betrieben werden kann. Ein ineffektiv betriebenes Forderungsinkasso beim Gläubiger ist nämlich teurer und führt nicht zum notwendig...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 5. Der richtige Zeitpunkt der Übergabe

Rz. 57 Soweit der Gläubiger das Forderungsinkasso einem externen Dienstleister übertragen möchte, gibt es für ihn auch in zeitlicher Hinsicht mehrere Optionen. Dabei gilt grundsätzlich, dass eine Abgabe vor der verzugsbegründenden Mahnung die Erstattungsfähigkeit der dann nicht mehr kausal auf dem Verzug beruhenden Rechtsverfolgungskosten entfallen lässt. Der früheste Zeitpu...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / I. Problembeschreibung

Rz. 414 Die Praxis zeigt, dass rechtlich selbstständige Inkassodienstleister das Forderungsmanagement sowie das vorgerichtliche und das nachgerichtliche Inkasso (auch) für verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz (AktG) betreiben. Es handelt sich um eine besondere Form des Outsourcings. Sie sichert, dass ein spezialisierter Unternehmensteil entsteht, der für ein...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / A. Die Entstehung und Entwicklung der Inkassodienstleister

Rz. 1 Das Wort Inkasso entstammt der italienischen Sprache[1] und bedeutet das Einziehen von fälligen Forderungen – vor allem bei Wechseln, Schecks, Wertpapieren und Rechnungen – durch Dritte, die für das Inkasso eine Vergütung (Inkasso-Provision) erhalten.[2] Es ist als solches zunächst neutral und besagt nichts darüber, wer das Einziehen der Forderungen übernimmt. Rz. 2 Der...mehr