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Forderungsmanagement: Der richtige Umgang mit Vertragspa ... / 2.3.1 Drohung mit Insolvenzantrag

Ulrike Fuldner
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Wer als Gläubiger einen Insolvenzantrag oder die Drohung mit einem solchen dazu benutzt, seinen Schuldner zur Zahlung zu bewegen, muss er diese Zahlungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. § 88 InsO) in der Insolvenz des Schuldners an die Insolvenzmasse bzw. an den Insolvenzverwalter zurückerstatten.

Zwar ist die Stellung eines Insolvenzantrags oder die Ankündigung oder Drohung mit einem solchen rechtlich zulässig; d. h. aber nicht unbedingt, dass der Gläubiger daraufhin erbrachte Leistungen behalten kann. Die Insolvenzordnung beinhaltet, dass der Insolvenzverwalter innerhalb bestimmter Zeiträume vorgenommene Rechtshandlungen anfechten kann, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewähren, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (§ 131 InsO, sog. inkongruente Deckung). Die Anfechtung einer solchen Handlung, also die Tilgung einer Verbindlichkeit führt dazu, dass die durch sie abgeflossenen Vermögenspositionen an die Insolvenzmasse zurückzugewähren sind (§ 143 InsO).

§ 88 InsO regelt, dass eine Sicherheit, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt hat, mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam wird.[1]

Der mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragte Rechtsanwalt muss den Mandanten auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit freiwilliger Zahlungen des Schuldners und das hiermit verbundene Ausfallrisiko hinweisen.[2]

Die Rückschlagsperre des § 88 InsO führt aufgrund der absoluten Unwirksamkeit zum Erlöschen des durch die Pfändung erlangten Pfändungspfandrechts. Beruht die Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, muss...

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