Verzugszinsen setzen sich aus einem sogenannten Basiszinssatz und einem Aufschlag zusammen. Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank festgelegt. Er ändert sich in der Regel jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres. Die Höhe des Aufschlags richtet sich danach, ob der Schuldner ein Privatmann oder ein Geschäftsmann ist:

  • Ist der Schuldner Privatmann, handelt es sich um ein sogenanntes Verbrauchergeschäft. Hierbei wird ein um 5 Prozentpunkte erhöhter Basiszinssatz angewandt.
  • Handelt es sich beim Schuldner um einen Geschäftsmann, liegt ein Handelsgeschäft vor. Der Verzugszinssatz liegt seit dem 29.07.2014 um 9 Prozentpunkte (vorher 8 Prozentpunkte) über dem Basiszinssatz.

Handelsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte zwischen Kaufleuten, die zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehören. Der Begriff "Unternehmen" schließt hier die freien Berufe mit ein.

Beispiel: Ein Unternehmer lässt für seine Mitarbeiter eine Küche im Bürogebäude einbauen. Hier liegt ein Handelsgeschäft vor.

Um ein Verbrauchergeschäft handelt es sich immer dann, wenn es ausschließlich zu privaten Zwecken abgeschlossen wird.

Beispiel: Der Unternehmer lässt sich als Privatmann eine Küche in sein privates Wohnhaus einbauen. Obwohl es sich bei dem Unternehmer um ein und dieselbe Person handelt, liegen einmal ein Handels- und einmal ein Verbrauchergeschäft vor.

§ 13 BGB definiert einen Verbraucher wie folgt: "Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann."

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