1.1 Überblick

Das Forderungsmanagement war nach §§ 27 Abs. 1 Nr. 4, 28 Abs. 2 WEG a. F. eine originäre Aufgabe des Verwalters. Er vertrat weder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch die Wohnungseigentümer oder führte ihre Geschäfte.

Diese zentrale Frage hat sich geändert. Denn seit dem 1. Dezember 2020 ist das Forderungsmanagement nach § 18 Abs. 1 WEG eine Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer sind daher jetzt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG auch verpflichtet, die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG a. F. ordnete hingegen an, dass die Wohnungseigentümer einander verpflichtet sind).

1.2 Zuständiges Organ

Das Forderungsmanagement nimmt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Verwalter als ihr Organ war. Es gehört nach § 27 Abs. 1 WEG zu den Geschäftsführungsaufgaben des Verwalters.

 
Hinweis

Verwalterlose Gemeinschaften

Gibt es keinen Verwalter, so wird man annehmen müssen, dass die Wohnungseigentümer einen Dritten beauftragen können. Zwar vertreten nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG die Wohnungseigentümer in einer verwalterlosen Wohnungseigentumsanlage die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Diese Norm betrifft aber nur die Vertretung, nicht die Geschäftsführung.

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