Die Höhe der Verzugszinsen wird außerdem durch die Höhe der fälligen Forderung beeinflusst. Hier stellt sich die Frage, ob der Bruttorechnungsbetrag oder der Nettorechnungsbetrag zur Ermittlung der Verzugszinsen herangezogen werden muss.

Ob der Brutto- oder Nettorechnungsbetrag als Grundlage herangezogen wird, hängt von der Art der Besteuerung der Umsatzsteuer ab:

  • Bei der sogenannten Soll-Besteuerung muss die Umsatzsteuer unabhängig davon, ob die Entgelte bereits vereinnahmt worden sind, an die Finanzbehörde abgeführt werden. Mit anderen Worte: Sie müssen die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt auch dann zahlen, wenn Ihr Kunde die Rechnung noch gar nicht bezahlt hat. Das heißt, Grundlage für die Berechnung ist im Fall der Soll-Besteuerung der Bruttobetrag, also der Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer.
  • Im Rahmen der Ist-Besteuerung wird die Umsatzsteuer nach den tatsächlich eingenommenen Beträgen berechnet. In diesem Fall entsteht dem Gläubiger kein Zinsschaden aus der Umsatzsteuer. Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen ist hier der Nettobetrag, also der Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer.

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