Zahlungsverzug im Zusammenhang mit Handelsgeschäften wurde ab 29.07.2014 stärker reglementiert und damit teurer. Dadurch sollte erreicht werden, dass Gläubiger schneller zu ihrem Geld kommen. Wer lange mit dem Bezahlen seiner Rechnungen wartet, läuft Gefahr, tiefer in den Geldbeutel greifen zu müssen. Der Verzugszinssatz hat sich von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz erhöht.

Allerdings gelten die neuen Regelungen nur für Geschäfte, die ab dem 28.07.2014 geschlossen wurden. Bei bereits bestehenden Dauerschuldverhältnissen finden sie Anwendung, wenn die Gegenleistung erst nach dem 30.06.2016 erbracht wurde.

Zahlenvergleich

Hier die Auswirkung anhand eines Rechenbeispiels:

Die Beispiel AG ist im ersten Halbjahr 2014 mit einer Rechnung in Höhe von 10.000 EUR für 100 Tage in Verzug. Die Muster GmbH kann nach der Altregelung 201,92 EUR Verzugszinsen verlangen.

Auch im zweiten Quartal ist die Zahlungsmoral der Beispiel AG weiterhin schlecht. Für einen Vertrag, der nach dem 28.07.2014 geschlossen wird, sind wiederum 10.000 EUR 100 Tage überfällig. Jetzt verlangt die Muster GmbH insgesamt 226,58 EUR. Davon sind 226,58 EUR Zinsen zuzüglich einer Schadenspauschale von 40 EUR, die neuerdings auch in Rechnung gestellt werden kann.

Fazit: Wer im Rahmen von Handelsgeschäften beim Bezahlen trödelt, für den wird es deutlich teuer.

Regelungen

Weitere Regelungen im Überblick:

  • Zahlungsfristen sollen nicht mehr als 60 Tage betragen. Nur wenn ausgeschlossen ist, dass dies nicht grob unbillig für den Vertragspartner ist und dies ausdrücklich vereinbart wird, ist eine längere Frist möglich. Für öffentliche Auftraggeber gelten noch strengere Fristen. Mehr als 30 Tage darf die Frist nur betragen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
  • Der Fristbeginn wird auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung, den Zugang der Rechnung nach Erbringung der Gegenleistung oder auf einen späteren, vom Gläubiger benannten Zeitpunkt festgesetzt.
  • Sofern Überprüfungs- und Abnahmefristen relevant sind, also insbesondere bei Werkverträgen, sind diese auf 30 Tage begrenzt. Längere Fristen können ausdrücklich und nur dann vereinbart werden, wenn dies für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.
  • Es ist nicht zulässig, mittels Vertrag einen Verzicht auf die gesetzlichen Verzugszinsen auszumachen. Das gilt entsprechend für einen gesamten oder teilweisen Ausschluss der sonstigen Verzugsschäden, es sei denn, der Verzicht stellt im besonderen Einzelfall keine grob unbillige Beschränkung des Gläubigers dar.
 
Hinweis

Schadenspauschale

Gläubiger können ihren säumigen Schuldnern eine Schadenspauschale von 40 EUR bei verspäteten Abschlags- oder Ratenzahlungen in Rechnung stellen. Für den Fall, dass nachgewiesen wird, dass der Schaden höher ist, z. B. weil man einen Rechtsanwalt hinzugezogen hat, kann auch eine höhere Schadenserstattung verlangt werden. Allerdings sind die 40 EUR dann anzurechnen.

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