Auch bei der Rechnungsstellung müssen inhaltliche und formale Fehler vermieden werden. Die Vorschriften der § 14 und § 14 a UStG müssen pedantisch eingehalten werden, weil die Gefahr besteht, dass sich der Kunde u. U. darauf beruft, dass die zivilrechtliche Fälligkeit der Forderung nicht besteht. Die Kunden werden immer spitzfindiger, wenn es darum geht, Gründe zu finden, nicht sofort zahlen zu müssen.

 
Praxis-Tipp

Unternehmer können mit Einverständnis des Rechnungsempfängers Rechnungen auch mit einfacher E-Mail versenden. Das Bundesministerium der Finanzen hat diesbezüglich einen Frage- und Antwort-Katalog veröffentlicht.[1] Siehe auch ein weiteres Schreiben zu den Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Rechnungen etc.: BMF, Schreiben v. 2.7.2012, IV D 2 – S 7287 a/09/10004:003.

Werkunternehmer machen bei der Schlussrechnung oft Fehler. Die Schlussrechnung muss den Gesamtleistungsumfang, den Wert der Forderung netto sowie den Anteil der Umsatzsteuer und den Bruttobetrag ausweisen. Erhaltene Abschlagszahlungen und die jeweils darauf entfallende Umsatzsteuer werden in der Schlussrechnung gesondert aufgeführt und vom Endbetrag abgezogen (Abschn. 14.8 Abs. 7 UStAE). Weist der Unternehmer in der Schlussrechnung die Abschlagszahlungen nur in einem Bruttobetrag aus, muss er die bereits in den Abschlagszahlungen enthaltene Umsatzsteuer noch einmal an das Finanzamt abführen (§ 14c UStG, Abschn. 14.8 Abs. 8 UStAE).[2]

Auch wenn er die Rechnungen später erfolgreich berichtigt, entsteht immer ein Schaden dadurch, dass er für die Dauer des doppelten steuerlichen Ausweises Zinsen gem. § 233a AO in Höhe von 0,15 % pro Monat gem. § 238 Abs. 1a AO (ab 1.1.2019)[3] an das Finanzamt zahlen muss.[4] Denn die Korrektur einer Rechnung wirkt sich erst in dem Voranmeldungszeitraum aus, in dem die berichtigte Schlussrechnung dem Leistungsempfänger zugeht.[5] Es besteht auch kein Anspruch auf Erlass von Nachzahlungszinsen auf die nach § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens zu einem späteren Zeitpunkt beseitigt wird.[6]

Der gesonderte Umsatzsteuerausweis des Leistenden begründet eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG auch dann, wenn tatsächlich der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.[7]

Die Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhten Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 UStG setzt die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger voraus.[8]

Die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG entsteht auch bei einer Rechnungserteilung an Nichtunternehmer.[9]

Weist ein zum gesonderten Steuerausweis nicht berechtigter Kleinunternehmer (§ 19 UStG) in einer sog. "Kleinbetragsrechnung" das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für eine Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz aus, schuldet er den sich aus einer Aufteilung des in einer Summe angegebenen Rechnungsbetrags in Entgelt und Steuerbetrag ergebenden Steuerbetrag jedenfalls dann gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG, wenn die Kleinbetragsrechnung alle in § 33 Satz 1 UStDV genannten Angaben enthält und deshalb vom Leistungsempfänger gemäß § 35 Abs. 1 UStDV für Zwecke des Vorsteuerabzugs verwendet werden kann.[10]

Der BFH hatte in Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz ernstliche Zweifel geäußert, ob der Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung (Fälle außerhalb des § 14c UStG!) auch zu versagen ist, wenn diese Rechnung berichtigt wird, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Steuer) an eine Rechnung erfüllt.[11]

In der sogen. Senatex-Entscheidung hat der EuGH entschieden, dass die Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung für den Vorsteuerabzug möglich ist, wenn in einer Rechnung die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gefehlt hat.[12] Liegt eine berichtigungsfähige Rechnung vor, die die genannten Mindestangaben enthält, gelten für die Berichtigung die Anforderungen gem. § 31 Abs. 5 UStDV.

Die zeitliche Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung ist für den Unternehmer zwingend. Dem Unternehmer steht insoweit kein zeitliches Wahlrecht in Bezug auf den Zeitpunkt der Rechnungskorrektur zu.[13]

Erbringt ein Unternehmer mehrere unterschiedlich zu besteuernde Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis, ist der einheitliche Preis, der unter oder über der Summe der Einzelveräußerungspreise liegen kann, zur zutreffenden Besteuerung der einzelnen Leistungen aufzuteilen.[14]

Der Unternehmer kann eine erleichterte Trennung der Bemessungsgrundlagen nach Steuersätzen (§ 63 Abs. 4 UStDV) nur mit Genehmigung des Finanzamts vornehmen (Abschn. 22.6. UStAE).

Änderungen der §§ 14 und 14a UStG sind am 30.6.2013 in Kraft getreten und nach § § 27 Abs. 1 UStG auf Umsätze i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzuwenden, die nach dem 29.6.2013 ausgeführt werden.[15] Die Pflichtangabe...

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