Fachbeiträge & Kommentare zu Fachanwalt

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 9. Abschmelzung (Abs. 3 S. 1 n.F.)

Rz. 148 Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[553] hat der Gesetzgeber die Systematik des Abs. 3 deutlich verändert. Gilt für Erbfälle vor dem 1.1.2010 nach wie vor das sog. Alles-oder-Nichts-Prinzip,[554] dem zufolge alle Geschenke innerhalb der Zehnjahresfrist in voller Höhe in die Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen einzubeziehen sind, u...mehr

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Rechtsgrundsätze zum Eltern... / 6.2.1 Voraussetzungen für einen Sozialhilferegress

Das Sozialamt kann gegenüber dem Hilfebedürftigen erbrachte Zahlungen auch gegenüber dem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten geltend machen. Das entsprechende Verlangen des Sozialhilfeträgers nennt man "Sozialhilferegress". Soweit der Sozialhilfeträger die betroffenen Angehörigen zur Zahlung in Anspruch nehmen will, muss er diese vom Übergang der Ansprüche des Hilfebedürftige...mehr

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ZErb 01/2020, Deutsches Erbrecht-Symposium

Das 22. Deutsche Erbrecht-Symposium fand am 20. und 21. September im Marriott Hotel in Heidelberg statt. Auch im Jahr 2019 kredenzte der DVEV als Veranstalter den Symposiumsteilnehmern zwei informative, interessante und abwechslungsreiche Tage. Durch das Symposium führten Herr Rechtsanwalt Jan Bittler und Herr Rechtsanwalt Michael Rudolf. Das Symposium begann mit einem Ausflug...mehr

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zfs 01/2020, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

Aktuelle Veranstaltungen Thema: 74. Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht Ort: Hannover / Crowne Plaza Hannover Schweizerhof Datum: 5.3.–4.7.2020 (6 Bausteine à 3 Tage, jeweils Do.–Sa.) Gebühr: 1.865,– EUR Mitglieder AG Verkehrsrecht; RAe/-innen bis 3 Jahre nach Zulassung; Assessoren/-innen bis 3 Jahre nach 2. Examen; Referendare/-innen // 1.985,– EUR Mitglieder Anwaltverein // 2.18...mehr

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zfs 01/2020, Änderung bei d... / D. Fazit

Der BGH wird und muss seine Rechtsprechung nicht aufgeben. Jedoch wird es eine Entwicklung in der Rechtsprechung geben, die dazu führen wird, dass der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung mit weiteren Kürzungen rechnen muss, obwohl die Versicherung keinen Verweis ausgesprochen hat. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn der Geschädigte eine (Teil-)Reparatur behauptet, aber d...mehr

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FF 01/2020, Internationaler... / Moderation und Seminarleitung:

Eva Becker , Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Vorsitzende der AG Familienrecht im DAV Jochem Schausten , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der AG Familienrecht im DAVmehr

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FF 01/2020, Internationaler... / Berlin, 14. und 15. Februar 2020

Freitag, 14.2.2020 10.30 – 11.00 Uhr Registrierung 11.00 – 13.00 Uhr Die familienrechtlichen Rechtsakte der Europäischen Union, Aktuelle Probleme und allgemeine Fragen Prof. Dr. Anatol Dutta, M. Jur. (Oxford), München 13.00 – 13.30 Uhr Kaffeepause 13.30 – 15.30 Uhr Erwerb von Vermögen im ausländischen Güterstand Gerd Uecker, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Hamburg 15.30...mehr

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ZErb 01/2020, Stabwechsel bei der Schriftleitung

Die vor uns liegende Ausgabe der Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis ist die erste, die unter der Regie der neuen Schriftleitung erscheint. Zum Beginn dieses Jahres hat Rechtsanwalt und Notar Dr. Pierre Plottek diese Aufgabe von der bisherigen Schriftleitung übernommen. Nach Studium und Referendariat promovierte er zu einem stiftungsrechtlichen Thema bei Prof. Dr....mehr

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ZErb 01/2020, Zur Hemmung d... / 7

Anmerkung Für die gegen einen Vorsorgebevollmächtigten in Betracht kommenden Ansprüche gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. In § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BGB sieht der Gesetzgeber für Ansprüche zwischen dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses ausdrücklich die Hemmung der Verjährung vor. Im Fall der Vorsorgevol...mehr

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FF 01/2020, Die Kanzlei als Unternehmen

Jochem Schausten Der Anwaltstag im Jahr 2020 steht unter dem Motto: "Die Kanzlei als Unternehmen". Damit legt der Deutsche Anwaltverein den Fokus auf die unternehmerische Seite der anwaltlichen Tätigkeit. Und da wir uns gerade am Beginn des neuen "Geschäftsjahres" befinden, erlaube ich mir folgende Fragen:mehr

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§ 8 Sonstige materielle Sch... / (a) Angelegenheit "umfangreich oder schwierig"

Rz. 485 In Fällen, die schon vom Aktenumfang her einer Prozessakte gleichkommen, ist mindestens eine 1,5 Gebühr angemessen, in der Regel sicher auch eine 2,0 Gebühr, vereinzelt sogar eine 2,5 Gebühr jedenfalls dann, wenn mindestens eine ausführliche Besprechung stattgefunden hat (vergleichbar früher einer 10/10 Geschäftsgebühr und einer 10/10 Besprechungsgebühr). Das gilt be...mehr

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§ 1 Beginn eines Verkehrsre... / c) Argumente für Werkstätten zur Zusammenarbeit mit Verkehrsanwälten

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / cc) Gesetzliche Altersrente

Rz. 614 Jeglicher Erwerbsschaden endet mit dem Eintritt des gesetzlichen Rentenalters. Dieses ist in § 35 SGB VI für die Geburtsjahrgänge ab 1965 nunmehr auf das 67. Lebensjahr (bei Soldaten und Polizisten früher) angehoben worden. Die gestaffelte Anpassung für die Jahrgänge 1947 bis 1964 ergibt sich aus § 7a SGB II (für jedes Jahr ab 1947 bis 1957 einen Monat, für die Jahrg...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / Literaturtipps

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Literaturverzeichnis / 1 Bücher

Bauer, Die Kraftfahrtversicherung, 6. Auflage 2010 Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 40. Auflage 2019 Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Auflage 2018 Bühren, van (Hrsg.), Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 2. Auflage 2011 Bühren, van (Hrsg.), Handbuch Versicherungsrecht, 7. Auflage 2017 Bühren, van/Held, Unfallregulierung, 9. Auflage 2019 Burma...mehr

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Autorenverzeichnis

Dr. Claus-Peter Bienert Richter am LSG, Potsdam Dr. Claus-Henrik Horn Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Düsseldorf Andreas Janßen, LL.M Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Braunschweig Jaane Kind Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Mannheim Dr. Klaus Koch Notar a.D., Lebach Walter Krug Vorsitzender Richter am Landgericht a.D., Dozent an der Deutschen Richteraka...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / IV. Vermögensübertragung

Rz. 55 Nach der Anerkennung hat der Stifter gem. § 82 S. 1 BGB der Stiftung das zugesicherte Vermögen zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung ein Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung von Gesetzes wegen über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters ersichtlich ist, § 82 S. 2 BGB. Bewegliche Sachen und anderes V...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / 5. Organe der Stiftung

Rz. 33 Gem. § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BGB muss die Satzung Regelungen über den Vorstand enthalten. Dieser ist gemäß § 86 S. 1 BGB i.V.m. § 26 Abs. 2 S. 1 BGB gesetzlicher Vertreter der Stiftung und zu deren Vertretung im Außenverhältnis sowie (im Innenverhältnis) zur Geschäftsführung berufen.[29] Dementsprechend entscheidet der Vorstand auch im Rahmen der Satzungsvorgaben darüb...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / b) Möglichkeit von Satzungsänderungen

Rz. 41 Grundsätzlich ist die einmal vom Stifter erlassene Stiftungssatzung unabänderlich, und das sozusagen "für alle Ewigkeit". Nichtsdestotrotz können zukünftige Entwicklungen eine spätere Anpassung wünschenswert und sinnvoll erscheinen lassen. Dies ist in der Regel nur dann möglich, wenn der Stifter bereits in der ursprünglichen Satzung Änderungsmöglichkeiten vorsieht, di...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / 3. Stiftungsvermögen

Rz. 3 Das Stiftungsvermögen bildet einen weiteren essentiellen Teil der Stiftung. Denn sie muss gem. § 80 Abs. 2 BGB bereits bei ihrer Errichtung in einem solchen Umfang über Vermögen verfügen (bzw. damit ausgestattet sein), dass "die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes gesichert erscheint". Gesetzliche Mindestgrenzen sind zwar nicht vorgeschrieben, je na...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / 3. Stiftungszweck

Rz. 25 Bei der Definition des Stiftungszwecks ist der Stifter weitestgehend frei, Nach dem Leitbild der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung[21] kann jeder Stiftungszweck definiert werden, der nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Gesetzliche Einschränkungen bestehen nicht, soweit nicht das Gemeinwohl gefährdet ist (§ 80 Abs. 2 BGB). Rz. 26 Diese...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / d) Bestimmung der Begünstigten

Rz. 48 Die konkrete Benennung von Begünstigten (Destinatären) ist nach dem Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben. In der Praxis hat aber der Stifter in aller Regel ein stark ausgeprägtes Bedürfnis (gerade bei Familienstiftungen und anderen privatnützigen Stiftungen), den Kreis der Begünstigten selbst möglichst genau zu definieren. Dies gilt in besonderer Weise auch dann, wenn...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / 1. Rechtlicher Rahmen

Rz. 1 Neben der Erbrechtsgarantie und der als deren Ausprägung verstandenen Testierfreiheit genießt auch die Freiheit der Stiftungserrichtung verfassungsrechtlichen Schutz. Nach überwiegender Ansicht besteht ein Grundrecht auf Stiftung als eine durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Form der Nutzung privaten Eigentums.[1] Dementsprechend ergibt sich aus § 80 Abs. 2 BGB auch ein...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / 6. Beschlussfassung der Gremien

Rz. 38 Beschlüsse innerhalb des Vorstandes werden gem. § 86 S. 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 32 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit der Mehrheit der erschienenen Organmitglieder gefasst. Abweichende Satzungsregelungen sind jedoch möglich. Unterliegt ein Organmitglied einer Interessenkollision, besteht nach § 34 BGB ein Ausschluss vom Stimmrecht. Hauptanwendungsfälle sind die im Raum stehen...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / c) Schätzung des Verkehrswerts

Rz. 286 Kommt eine Ableitung des Werts der Kapitalgesellschaft aus zurückliegenden Verkäufen nicht in Frage, ist der Wert gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 BewG unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten zu schätzen.[274] Dabei kann auch eine im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke übliche Bewertungsmethode zur Anwendung kommen. Solche Methoden sind insbesondere...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / a) Vergütung von Organmitgliedern

Rz. 39 Aus der Perspektive des Gesetzgebers handelt es sich bei der Mitgliedschaft in Organen von Stiftungen um die Ausübung eines Ehrenamts. Anfallende Auslagen (Reisekosten, Verdienstausfall etc.) sind grundsätzlich zu ersetzen, ein Vergütungsanspruch aber nicht vorgesehen. Das schließt aber nicht aus, in der Satzung ausdrücklich einen Vergütungsanspruch zu verankern. Sitz...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / III. Anerkennung der Stiftung

Rz. 52 Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit erst mit der Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde, § 81 S. 1 BGB. Diese setzt einen (formlosen) Antrag, der regelmäßig durch den Stifter und/oder den (ersten) Stiftungsvorstand gestellt wird, voraus. Außerdem fordern die Behörden neben einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Stiftungssatzung und einem wirks...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / Literaturtipps

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / 4. Stiftungsorganisation

Rz. 5 Die rechtsfähige Stiftung stellt ein verselbstständigtes Vermögen dar. Von anderen juristischen Personen unterscheidet sie sich vor allem dadurch, dass ihr jegliche verbandsmäßige Struktur fehlt. Sie hat weder Eigentümer noch Mitglieder oder Gesellschafter. Auch die Destinatäre sind an der Stiftung als solcher in keiner Weise "beteiligt", sie haben keine gesellschafter...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / c) Möglichkeit der Stiftungsauflösung

Rz. 44 Ist der Zweck der Stiftung erfüllt oder ist seine Erfüllung unmöglich geworden, etwa weil die Stiftung ihr Vermögen verloren hat, kann sie aufgelöst werden. Rz. 45 Außerdem kann der Stifter in der Satzung andere Beendigungs- bzw. Auflösungsgründe festlegen. So kann z.B. eine Stiftung auch auf Zeit errichtet werden, mit der Folge, dass sie an dem entsprechenden Termin a...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / 2. Stiftungszweck

Rz. 2 Den wesentlichsten Teil der Stiftungssatzung bildet die Definition des Stiftungszwecks. Denn er entscheidet nicht nur darüber, worauf die aktive Betätigung der Stiftung gerichtet sein soll, vielmehr bestimmt er dadurch den Verwendungszweck des der Stiftung gewidmeten Vermögens und seiner Erträge. Den Stiftungszweck kann nur der Stifter festgelegen; er muss (entsprechen...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 8. Bewertung von Betriebsvermögen

Rz. 287 Den Umfang des Betriebsvermögens im erbschaftsteuerrechtlichen Sinne[277] definiert § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG, der seinerseits auf die §§ 95, 96 und 97 BewG verweist. Das Betriebsvermögen umfasst demzufolge alle Teile eines Gewerbebetriebes i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Das der Ausübung eines frei...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / Lehrbücher, Handbücher, Monographien

Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, 11. Auflage 2016 Beck’Richter-Handbuch, 3. Auflage 2012 Beck’sches Notar-Handbuch, 6. Auflage 2015 Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 6. Auflage 2017 Bittler, Haftungsfallen im Erbrecht, 3. Auflage 2020 Bonefeld/Kroiß/Lange, Die Erbrechtsreform, 2010 Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, 5. Auflage 2017 Bonefeld/Wachter, Der Fac...mehr

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§ 22 Das Unternehmertestament / IV. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 127 Vor- und Nacherbschaft sind im Unternehmensbereich zwar mit einigen (zusätzlichen) Schwierigkeiten verbunden. Aber gerade dann, wenn der eigentlich ins Auge gefasste Unternehmensnachfolger noch nicht in der Lage ist, die unternehmerische Verantwortung selbst zu übernehmen (z.B. bei minderjährigen bzw. in der Ausbildung befindlichen Kindern), kann sich dieses Gestaltu...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 6. Abweichendes Erbstatut aus ausländischer Sicht

Rz. 21 Ergibt sich aufgrund der Belegenheit von Vermögen oder eines Wohnsitzes bzw. Aufenthalts im Ausland (hierbei muss es sich nicht unbedingt um den alleinigen Wohnsitz bzw. Aufenthalt handeln) die Möglichkeit, dass die ausländischen Gerichte oder Behörden für die Entscheidung über die Erbfolge zuständig sein werden, wäre der deutsche Erblasser unvollständig beraten, wenn...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / I. Stiftungsgeschäft

Rz. 73 Soll eine Stiftung von Todes wegen errichtet werden, sind neben den stiftungsrechtlichen Vorgaben auch erbrechtliche Regularien zu beachten. So ist hier beispielsweise die bloße Einhaltung der Schriftform (wie in § 81 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehen) nicht ausreichend. Vielmehr müssen auch die erbrechtlichen Anforderungen (§ 2247 Abs. 1 bzw. § 2232 BGB) beachtet werden. Da...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / III. Alternative: Vorratsstiftung

Rz. 81 Vor dem Hintergrund der nach dem Tod des Stifters fehlenden Möglichkeit, noch wesentliche Änderungen an der Satzung vornehmen zu können (die im Einzelfall aber für die Anerkennung erforderlich sein können), sollte erwogen werden, bereits lebzeitig einen Teil des Vermögens dem Stiftungszweck zu widmen und bereits unter Lebenden eine Stiftung zu errichten. Nachdem der S...mehr

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§ 16 Familienrechtliche Ano... / 1. Letztwillige Verfügungen für Ehegatten für den ersten Erbfall beim Berliner Testament

Rz. 25 Nachfolgende Gestaltungen bieten sich beim ersten Erbfall im Berliner Testament an, bei dem der längerlebende Ehegatte Alleinerbe wird und die Kinder noch minderjährig sind:[53]mehr

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FF 12/2019, Gute Kinderschu... / II. Ziele des Modellprojekts "Gute Kinderschutzverfahren"

Vor diesem Hintergrund fördert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend seit Juni 2019 das Projekt "Gute Kinderschutzverfahren – Modellprojekt zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung für eine kindgerechte Justiz durch interdisziplinäre Fortbildung unter Einbindung eines E-Learning-Angebots". Das Projekt wird durch ein Projektkonsortium umgesetzt...mehr

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Autorenverzeichnis

Torsten Bendig, LL.M. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Hamburg Dr. Oliver Brockmann Diplom-Ingenieur, ö.b.u.v. Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung, Kottenheim Jens Dötsch Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Andernach Dr. Matthias Franzke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versich...mehr

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Literaturverzeichnis / Verkehrszivilrecht

Bachmeier, Regulierung von Auslandschäden, 2. Auflage 2017 Balke/Reisert/Quarch, Regulierung von Verkehrsunfällen, 2012 Bauer, Die Kraftfahrtversicherung, 6. Auflage 2010 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, Kommentar, 77. Auflage 2019 Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Auflage 2015 Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, B...mehr

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Literaturverzeichnis / Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht

Buck/Krumbholz, Sachverständigenbeweis im Verkehrs- und Strafrecht, 2. Auflage 2013 Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018 Fischer, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 66. Auflage 2019 Freyschmidt/Krumm, Verteidigung in Straßenverkehrssachen, 11. Auflage 2019 Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 1: Verteidigung in Verkehrsstraf- und ...mehr

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§ 11 Klage und selbstständi... / d) Muster: Antrag auf Teilschmerzensgeld

Rz. 48 Muster 11.13: Antrag Teilschmerzensgeld Muster 11.13: Antrag Teilschmerzensgeld Die (Teil-) Schmerzensgeldklage ist zulässig. Soweit der Kläger mit seiner Klage ein Teilschmerzensgeld begehrt, handelt es sich in rechtlicher Sicht um eine Teilklage, weil der Kläger nur den Betrag des Schmerzensgeldes zugesprochen haben will, der ihm bis zur letzten mündlichen Verhandlun...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / i) Erweiterter Pflichtenkreis, insb. bei Fachanwälten

Rz. 92 Die Parteien eines Anwaltsvertrages können den von Gesetzes wegen geschuldeten Pflichtenkreis erweitern. Das kann ausdrücklich oder konkludent geschehen. Konkludent wird z.B. das Mandat bei einem Anwalt, der auch Fachanwalt für Steuerrecht ist, i.d.R. dahin erweitert, dass auch steuerrechtliche Belange des Mandanten zu berücksichtigen sind, wenn das Mandat an sich and...mehr

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§ 4 Pflichtwidrigkeit und V... / III. Pflicht-/Rechtswidrigkeit

Rz. 8 Da der Anwalt regelmäßig keinen Erfolg, sondern nur eine bestimmte Tätigkeit schuldet und deren Umfang sowie die Art der Ausführung vom Inhalt des Vertrages abhängen, indiziert die Feststellung der Pflichtwidrigkeit die Rechtswidrigkeit des vertraglichen Verhaltens. Beide Begriffe sind zwar nicht gleichzusetzen, weil der Anwalt trotz Verletzung einer dem Mandanten gesc...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / c) Steuerrechtliche Beratung durch den Anwalt

Rz. 317 Zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehört auch die steuerrechtliche Beratung des Mandanten.[1218] Dies folgt aus § 3 Abs. 1 BRAO. Danach ist der Rechtsanwalt der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Für den Fachanwalt für Steuerrecht wird dies in § 43c Abs. 1 Satz 2 BRAO besonders hervorgehoben. § 3 Nr. 1 StBerG erlaubt auch Rechtsanwälten die...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / b) Steuerfragen

Rz. 29 Tatfrage des Einzelfalls ist es auch, ob das anwaltliche Mandat sich auf Steuerfragen erstreckt.[195] Der Rechtsanwalt ist der berufene Berater und Vertreter auch im Steuerrecht (vgl. § 3 BRAO). Andererseits pflegen Mandanten zwischen einer anwaltlichen Beratung im Steuerrecht und auf anderen Rechtsgebieten zu unterscheiden. Dieser Erfahrungssatz gilt aber nicht, wenn...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 2. Rechtsanwalt und Steuerberater/Wirtschaftsprüfer

Rz. 158 Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich bei einer steuerlichen Beratung, wenn der beauftragte Rechtsanwalt zugleich Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer ist.[404] Gem. § 3 Nr. 1 StBerG bzw. § 3 Nr. 2 StBerG, § 2 Abs. 2 WPO sind Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Auch zum Berufsbild des Rechtsanwalts ge...mehr

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§ 11 Auskunftsvertrag / D. Auskunft bei vertraglicher Anlageberatung oder -vermittlung

Rz. 23 Eine hohe Gefahr, aus einem stillschweigend abgeschlossenen Vertrag wegen fehlerhafter Auskunft in Anspruch genommen zu werden, droht einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer dann, wenn er – häufig im Zusammenhang mit Steuerberatung – als Anlageberater oder -vermittler tätig wird. Es kann sich dann um einen – auch "stillschweigend" geschlossenen – selb...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / b) Feststellung des Sachverhalts

Rz. 37 Lässt der geschilderte Sachverhalt nach erster Einschätzung den vorläufigen Schluss zu, dass der Auftraggeber sein Ziel erreichen kann, so hat der Rechtsanwalt die maßgeblichen tatsächlichen Umstände (auch erhobene oder mögliche Einwände eines Gegners) und die notwendigen Beweismittel zu sammeln, zu ordnen und festzustellen (vgl. auch Rdn 153 ff.).[225] Das gilt selbs...mehr