Der BGH wird und muss seine Rechtsprechung nicht aufgeben. Jedoch wird es eine Entwicklung in der Rechtsprechung geben, die dazu führen wird, dass der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung mit weiteren Kürzungen rechnen muss, obwohl die Versicherung keinen Verweis ausgesprochen hat.
Dies wird immer dann der Fall sein, wenn der Geschädigte eine (Teil-)Reparatur behauptet, aber diese nicht näher konkretisiert und dennoch weiterhin fiktiv auf der Basis eines Gutachtens abrechnet. Dabei handelt es sich nicht um eine Rechtsprechungsänderung, sondern einzig und allein um eine konsequente Anwendung der bereits existierenden materiellrechtlichen und prozessrechtlichen Regelungen.
Die Gerichte können und werden im konkreten Einzelfall dann entweder keinen weiteren Betrag zusprechen oder im Rahmen der Schätzung Abschläge auf die Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen vornehmen.[23]
Autor: Rechtsanwalt Sven Sieger, Solingen[1]
zfs 1/2020, S. 4 - 7
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