Rz. 29

Tatfrage des Einzelfalls ist es auch, ob das anwaltliche Mandat sich auf Steuerfragen erstreckt.[195] Der Rechtsanwalt ist der berufene Berater und Vertreter auch im Steuerrecht (vgl. § 3 BRAO). Andererseits pflegen Mandanten zwischen einer anwaltlichen Beratung im Steuerrecht und auf anderen Rechtsgebieten zu unterscheiden. Dieser Erfahrungssatz gilt aber nicht, wenn der beauftragte Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht oder zugleich Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer ist (vgl. § 1 Rdn 137); in solchen Fällen ist auch ein steuerrechtliches Mandat naheliegend.[196] In anderen Fällen bedarf es dafür bestimmter tatsächlicher Anhaltspunkte, etwa wenn eine Steuerfrage für ein anwaltliches betreutes Rechtsgeschäft des Mandanten von ausschlaggebender Bedeutung ist[197] oder eine besondere Vergütung für Steuerberatung vereinbart ist.

[195] Dazu Bräuer, AnwBl. 2003, 361; vgl. zur Steuerbarkeit von arbeitsrechtlichen Abfindungen: Simon-Widmann, AnwBl. 2003, 49; zu Steuerfragen bei Scheidungsvereinbarungen: Münch, ZNotP 2005, 2.
[196] Vgl. BGH, NJW 1988, 563, 565 = WM 1987, 1516; BGH, WM 1996, 542, 547 = NJW 1996, 842; vgl. BGH, VersR 1968, 969 f.
[197] Vgl. RG, JW 1932, 2855, 2856.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge