Anmerkung

Für die gegen einen Vorsorgebevollmächtigten in Betracht kommenden Ansprüche gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. In § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BGB sieht der Gesetzgeber für Ansprüche zwischen dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses ausdrücklich die Hemmung der Verjährung vor. Im Fall der Vorsorgevollmacht kann § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BGB analog angewendet werden, um damit der Verteidigung des Vorsorgebevollmächtigten zu begegnen.

Autor: Von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht Dr. Gordian Oertel , Bonn

ZErb 1/2020, S. 1 - 5

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