Rz. 287

Den Umfang des Betriebsvermögens im erbschaftsteuerrechtlichen Sinne[277] definiert § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG, der seinerseits auf die §§ 95, 96 und 97 BewG verweist. Das Betriebsvermögen umfasst demzufolge alle Teile eines Gewerbebetriebes i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Das der Ausübung eines freien Berufes (i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) dienende Vermögen steht dem Betriebsvermögen gleich.[278]

Gem. § 97 Abs. 1 BewG bilden auch alle Wirtschaftsgüter, die Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, Kreditanstalten des öffentlichen Rechts und gewerblich geprägten Personengesellschaften (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 bzw. § 18 Abs. 4 S. 2 EStG) gehören, jeweils einen Gewerbebetrieb.

 

Rz. 288

Für die Bewertung des Betriebsvermögens in diesem Sinne verweist § 109 Abs. 1 BewG auf § 11 Abs. 2 BewG, so dass Betriebsvermögen und Mitunternehmeranteile im Ergebnis nach denselben Grundsätzen bewertet werden, wie Anteile an nicht notierten Kapitalgesellschaften. Die Bewertung ist also prinzipiell rechtsformneutral.

[277] Wegen der Einzelheiten der Bewertung von Betriebsvermögen vgl. Riedel, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 30 Rn 248.
[278] Gem. § 96 Hs. 2 BewG gilt dies auch für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge