Rz. 287
Den Umfang des Betriebsvermögens im erbschaftsteuerrechtlichen Sinne[277] definiert § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG, der seinerseits auf die §§ 95, 96 und 97 BewG verweist. Das Betriebsvermögen umfasst demzufolge alle Teile eines Gewerbebetriebes i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Das der Ausübung eines freien Berufes (i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) dienende Vermögen steht dem Betriebsvermögen gleich.[278]
Gem. § 97 Abs. 1 BewG bilden auch alle Wirtschaftsgüter, die Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, Kreditanstalten des öffentlichen Rechts und gewerblich geprägten Personengesellschaften (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 bzw. § 18 Abs. 4 S. 2 EStG) gehören, jeweils einen Gewerbebetrieb.
Rz. 288
Für die Bewertung des Betriebsvermögens in diesem Sinne verweist § 109 Abs. 1 BewG auf § 11 Abs. 2 BewG, so dass Betriebsvermögen und Mitunternehmeranteile im Ergebnis nach denselben Grundsätzen bewertet werden, wie Anteile an nicht notierten Kapitalgesellschaften. Die Bewertung ist also prinzipiell rechtsformneutral.
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