Rz. 52

Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit erst mit der Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde, § 81 S. 1 BGB. Diese setzt einen (formlosen) Antrag, der regelmäßig durch den Stifter und/oder den (ersten) Stiftungsvorstand gestellt wird, voraus. Außerdem fordern die Behörden neben einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Stiftungssatzung und einem wirksamen Stiftungsgeschäft zumeist die Vorlage der Annahmeerklärungen der designierten Organ-Mitglieder. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Gesetzen des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.[43]

 

Rz. 53

Bei der Stiftung von Todes wegen gelten hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens teilweise abweichende Regeln: Hier ist die Antragstellung – theoretisch – verzichtbar. Denn von Gesetzes wegen genügt es, dass die Stiftungsbehörde in irgendeiner Weise von dem Stiftungsgeschäft Kenntnis erlangt.[44] Dies ist prinzipiell auch ohne Antrag gewährleistet, da die Stiftungsbehörde gem. § 83 S. 1 BGB von dem Nachlassgericht, das die letzte Verfügung des Erblassers eröffnet, zu benachrichtigen ist.

 

Rz. 54

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht nach § 80 S. 2 BGB ein Rechtsanspruch auf Anerkennung der Stiftung. Die Anerkennung selbst erfolgt durch einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt.[45]

[43] Vgl. Richter/Sturm, Stiftung & Sponsoring, 4/2005, Die Roten Seiten, 6 f.
[44] Vgl. Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 77; Bamberger/Roth/Backert, BGB, § 80 Rn 51.
[45] Vgl. Bamberger/Roth//Backert, § 80 Rn 51.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge