Rz. 33

Gem. § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BGB muss die Satzung Regelungen über den Vorstand enthalten. Dieser ist gemäß § 86 S. 1 BGB i.V.m. § 26 Abs. 2 S. 1 BGB gesetzlicher Vertreter der Stiftung und zu deren Vertretung im Außenverhältnis sowie (im Innenverhältnis) zur Geschäftsführung berufen.[29] Dementsprechend entscheidet der Vorstand auch im Rahmen der Satzungsvorgaben darüber, wie und mit welchen Mitteln der Stiftungszweck verwirklicht wird.

 

Rz. 34

Der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes ist von Gesetzes wegen unbeschränkt. Einschränkungen durch die Satzung sind jedoch möglich, § 86 S. 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 S. 2 BGB.[30] Solche Einschränkungen gelten auch mit Wirkung gegenüber Dritten. Praktisch kommen sie insbesondere dann in Betracht, wenn der Stifter neben dem Stiftungsvorstand noch weitere satzungsmäßige Organe vorgesehen hat.

 

Rz. 35

Dabei kommt dem Stifter ein weiter Gestaltungsspielraum zu.[31] Er kann daher ohne Weiteres neben dem Vorstand weitere Stiftungsorgane vorsehen und auf diese auch Teile der Kompetenzen und Aufgaben des Vorstandes übertragen. Weit verbreitet sind Beiräte, Kuratorien o.ä. Organe, die sowohl Entscheidungs-, Beratungs- als auch Kontrollfunktionen übernehmen können.[32]

Für die Gestaltung ist auf jeden Fall eine klare Abgrenzung der jeweiligen Aufgaben dringend zu empfehlen. Außerdem sollte die Ausgestaltung der verschiedenen Gremien sich auch an der wirtschaftlichen Bedeutung der ihnen übertragenen Aufgaben und Entscheidungen orientieren, damit nicht ein Großteil der Stiftungserträge durch – vermeidbare – Verwaltungsaufwendungen aufgezehrt und dadurch die Erreichung des eigentlichen Zwecks vereitelt wird.

 

Rz. 36

Die Stiftungssatzung sollte auch regeln, wie die Stiftungsorgane zu besetzen sind. Dies gilt insbesondere für die Zeit nach dem Tod des Stifters, wenn ein Benennungsrecht zu seinen Gunsten nicht mehr ausreichend wäre.

Organmitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.[33] Die Besetzung der Organe unmittelbar nach Stiftungserrichtung kann in der Satzung durch namentliche Benennung erfolgen. Gerade für spätere Besetzungs-Entscheidungen ist aber ein vom Stifter unabhängiger Mechanismus erforderlich, der dauerhaft funktioniert. Insoweit kann es sich empfehlen, die Organstellung in der Stiftung an die Ausübung einer anderen Funktion (z.B. Geschäftsführer eines Unternehmens, einer gemeinnützigen Organisation etc.) zu knüpfen und so eine stete personelle Verknüpfung zwischen der Stiftung und dieser Organisation zu gewährleisten.

Zu regeln ist außerdem, wie ausscheidende Organmitglieder nach dem Ende ihrer Amtszeit zu ersetzen sind. In jedem Fall muss gewährleistet sein, dass sämtliche satzungsmäßigen Organe zu jeder Zeit ordnungsgemäß besetzt sind bzw. besetzt werden können.[34] Bei der konkreten Ausgestaltung der Berufungsmechanismen stehen dem Stifter sehr große Gestaltungsspielräume zu. Wesentlich ist daher vor allem, dass durch die in Rede stehenden Mechanismen grundsätzlich die Funktionstüchtigkeit der Stiftungsorganisation gewährleistet wird.

Verbreitet sind Regelungen zur Zuwahl (Kooptation) durch die jeweils noch vorhandenen Gremien-Mitglieder sowie die Auswahl der Organmitglieder durch den Stifter, Angehörige der Stifter-Familie oder andere außenstehende Dritte.[35]

 

Rz. 37

Gesetzliche Vorgaben für die Amtsdauer der einzelnen Organ-Mitglieder bestehen nicht. Sinnvollerweise sollte der Stifter hierzu entsprechende Regelungen in die Satzung aufnehmen. Hierbei ist es durchaus möglich, Sonderregelungen für einzelne (bestimmte) Mitglieder vorzusehen. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft in Stiftungsorganen außer durch Zeitablauf natürlich durch den Tod des jeweiligen Organ-Mitgliedes sowie durch seine Amtsniederlegung bzw. seinen Rücktritt. Der Ausschluss von Organmitgliedern ist möglich, wenn diese ihre satzungsmäßigen Pflichten nachhaltig nicht erfüllen. Um auch hier klare Entscheidungsprozesse vorzugeben, sind Satzungsregelungen, wie bzw. wer und unter welchen Voraussetzungen zum Ausschluss von Organmitgliedern befugt ist, äußerst empfehlenswert.

[29] Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 2597.
[30] Vgl. auch Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 46.
[31] Vgl. Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 47.
[32] Vgl. Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 2603.
[33] Vgl. Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 2597.
[34] Vgl. Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 56.
[35] Zu verbreiteten Stellungsverfahren vgl. Meyn/Richter/Koss/Gollan, Die Stiftung, Rn 173, 175; vgl. auch Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 57.

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