Rz. 3

Das Stiftungsvermögen bildet einen weiteren essentiellen Teil der Stiftung. Denn sie muss gem. § 80 Abs. 2 BGB bereits bei ihrer Errichtung in einem solchen Umfang über Vermögen verfügen (bzw. damit ausgestattet sein), dass "die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes gesichert erscheint". Gesetzliche Mindestgrenzen sind zwar nicht vorgeschrieben, je nach Stiftungszweck muss man aber in der Praxis von Werten zwischen 50.000 EUR und 100.000 EUR als minimaler Ausstattung der Stiftung ausgehen.[8] Ob eine effektive Verfolgung des Stiftungszwecks bei dieser Vermögensgrößenordnung schon möglich ist, darf aber bezweifelt werden.[9]

 

Rz. 4

Da die Stiftung erst durch ihre Anerkennung rechtlich entsteht, ist auch erst ab diesem Zeitpunkt eine Vermögensübertragung auf sie möglich. Vor diesem Hintergrund regelt § 82 S. 1 BGB die Verpflichtung des Stifters, im Falle der Anerkennung der Stiftung das im Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Hierdurch kommt es zu einer Verselbstständigung des Stiftungsvermögens als eigenständiger Vermögensmasse. Der Stifter hingegen verliert so – und zwar in der Regel endgültig – seine Eigentümerstellung hinsichtlich des gestifteten Vermögens und damit auch seine bislang bestehende Verfügungsbefugnis. Eigentümer des Stiftungsvermögens ist allein die Stiftung; es ist daher dem Zugriff des Stifters sowie auch der Destinatäre entzogen. Selbst wenn diesen (satzungsmäßige) Ansprüche gegenüber der Stiftung zustehen, vermittelt ihnen dies regelmäßig kein Recht, auf das Stiftungsvermögen zuzugreifen oder hierüber zu verfügen.

[8] Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 40.
[9] Vgl. v. Oertzen/Müller, Stiftung & Sponsoring, Heft 6/2003, Die Roten Seiten, 2; Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 42.

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