Fachbeiträge & Kommentare zu Erstattung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 In sachlicher Hinsicht gilt § 37 AO für alle Steuerarten. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt dies für die Realsteuern auch insoweit, als deren Verwaltung den Gemeinden übertragen ist. Soweit die Vorschriften des Kommunalabgaben- und des Kirchensteuerrechts die Vorschriften der AO für anwendbar erklären, findet die Vorschrift auch auf diese Abgaben Anwendung. Im Bereich der E...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5.2.4 Abzweigung von Kindergeld

Rz. 83 Bei der Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an einen Dritten (Abzweigungsempfänger) ist nur dieser nach § 37 Abs. 2 AO zur Erstattung verpflichtet, wenn die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte. Mit der Entscheidung über die Abzweigung von Kindergeld stellt die Familienkasse fest, dass sich der Kindergeldberechtigte die abgezweigte Leistung als Erfüllun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5 Erstattungspflichtiger

Rz. 70 Nach § 37 Abs. 2 S. 1 AO richtet sich der Anspruch auf Erstattung des rechtsgrundlos gezahlten oder zurückgezahlten Betrags gegen den Leistungsempfänger. Darunter ist derjenige zu verstehen, dessen Vermögen durch die zu erstattende Leistung vermehrt worden ist.[1] Bei der Bestimmung des Leistungsempfängers ist zwischen den Erstattungsansprüchen des Stpfl. (den sog. Er...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abtretung / 3 Geschäftsmäßiger Erwerb

Die Vorschrift des § 46 Abs. 4 Satz 1 AO bestimmt, dass der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zwecke der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung nicht zulässig ist. Die Vorschrift dient dem Schutz des Zedenten und führt dazu, dass eine entgegen dieser Vorschrift erklärte Abtretung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.3.2 Zusammenveranlagte Ehegatten als Gesamtschuldner

Rz. 62 Die Grundsätze zur Bestimmung des Erstattungsberechtigten in Gesamtschuldverhältnissen gelten auch für nach § 26b EStG zusammen zur ESt veranlagte Ehegatten bzw. ihnen nach § 2 Abs. 8 EStG gleichgestellte Lebenspartner. Sie sind weder Gesamtgläubiger i. S. des § 428 BGB noch Mitgläubiger i. S. des § 432 BGB. Vielmehr steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einfuhrumsatzsteuer als abz... / bb) Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Annahmeverweigerung

Keine Lieferung: Nimmt der vorgesehene Abnehmer die Ware im Rahmen einer Beförderungs- oder Versendungslieferung i.S.d. § 3 Abs. 6 UStG, z.B. wegen offensichtlicher Mängel, verspäteter Lieferung oder fehlenden Lieferungsauftrags von vornherein nicht an, so ist eine Lieferung nicht zustande gekommen. In diesen Fällen ist der Absender (Lieferer) während des gesamten Zeitraums ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abtretung / 2.3 Anzeige des Zedenten

Die Anzeige muss vom Gläubiger des Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs (dem Zedenten) vorgenommen werden. Wird sie vom Zessionar vorgenommen, ist sie wirksam, wenn er in Vollmacht des Zedenten handelt. Bei einer formgerechten, vom Zedenten auf dem amtlichen Vordruck unterschriebenen Abtretungsanzeige, die dieser dem Zessionar wissentlich und willentlich überlässt, kann auf...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Abtretung / Zusammenfassung

Begriff Abtretung ist ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag, durch den der bisherige Gläubiger (Abtretender, Zedent) seine Forderung auf einen neuen Gläubiger (Abtretungsempfänger, Zessionar) überträgt.[1] Dieser bürgerlich-rechtliche Vertrag über die Abtretung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs wird erst mit der Anzeige gegenüber der zuständigen Finanzbehörde wirksam. Mit d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.7 Verwirklichung

Rz. 100 Beruht die zu erstattende Zahlung nicht auf einer (wirksamen) Festsetzung, bedarf die Verwirklichung des Erstattungsanspruchs grundsätzlich keines besonderen Verwaltungsakts.[1] Bei Streit über das Bestehen des Erstattungsanspruchs hat die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu entscheiden. Dieser bildet in diesem Fall die Grundlage für die V...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 4 Geschäftsmäßiger Erwerb von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen (Abs. 4)

4.1 Grundsatz der Unzulässigkeit (Abs. 4 S. 1) Rz. 48 Nach § 46 Abs. 4 S. 1 AO ist der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung nicht zulässig. Eine entgegen dieser Vorschrift vorgenommene Abtretung ist – wie sich aus § 46 Abs. 5 Halbs. 2 AO ergibt – nichtig[1] und stellt nach § 38...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2 Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen (Abs. 1)

2.1 Möglichkeit der Abtretung, Verpfändung und Pfändung Rz. 7 § 46 Abs. 1 AO stellt klar, dass die in der Vorschrift bezeichneten Erstattungs- und Vergütungsansprüche abgetreten, verpfändet und gepfändet werden können[1], ohne diese Begriffe näher zu erläutern. Er setzt deren Bedeutung vielmehr als bekannt voraus und knüpft damit an die entsprechenden Rechtsinstitute des Bürg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.2 Betroffene Ansprüche

Rz. 20 § 46 AO gilt nur für die in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche des Stpfl. gegen den Steuergläubiger, nicht für Ansprüche des Steuergläubigers gegen den Stpfl.[1] Unter Ansprüchen auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen und steuerlichen Nebenleistungen könnten zwar auch solche auf Rückgewähr der von dem Steuergläubiger auf solche Ansprüche geleisteten Erstattungen zu v...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen. Als Formen rechtsgeschäftlicher Verfügung über die Ansprüche werden Abtretung und Verpfändung in § 46 AO gleich behandelt. Gesetzestechnisch geschieht dies in der Weise, dass in den Abs. 2–5 di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.1.1 Abtretung

Rz. 8 Unter Abtretung versteht man die Übertragung einer Forderung auf einen anderen. Die Abtretung einer Forderung ist ausgeschlossen, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.[1] Diese Einschränkung ist für die Abtretung von Kindergeldansprüchen bedeutsam.[2] Nach § 398 S. 1 BGB setzt die Abtretung einen Vertrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger voraus, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.2 Anzeige durch den Gläubiger

Rz. 29 Die Anzeige muss durch den Gläubiger erfolgen. Gläubiger in diesem Sinne kann nur der Abtretende als bisheriger Inhaber der Forderung sein[1], weil der Abtretungsempfänger erst mit der Erstattung der Anzeige in dessen Rechtsstellung eintritt. Für die Anzeige durch den Gläubiger erforderlich und ausreichend ist, dass dieser die Anzeige wissentlich und willentlich zur B...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 46 AO gilt nur für die darin aufgezählten Erstattungs- und Vergütungsansprüche des Stpfl. gegen den Fiskus.[1] Als Stpfl. kommen auch Körperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, z. B. mit ihren Betrieben gewerblicher Art[2], in Betracht.[3] Auf andere als die in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche des Stpfl., z. B. solche auf Kostenerstattung na...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.1.3.5 Zahlungen im SEPA-Lastschriftverfahren

Rz. 23 Im SEPA-Lastschriftverfahren ist die Forderung des Gläubigers mit vorbehaltloser Gutschrift des Zahlbetrags auf seinem Konto erfüllt, weil der Gläubiger damit die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über den Zahlbetrag erhält.[1] Allerdings hat der Gläubiger im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren erst acht Wochen nach der Belastungsbuchung auch eine endgültig gesicherte R...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 4.1 Grundsatz der Unzulässigkeit (Abs. 4 S. 1)

Rz. 48 Nach § 46 Abs. 4 S. 1 AO ist der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung nicht zulässig. Eine entgegen dieser Vorschrift vorgenommene Abtretung ist – wie sich aus § 46 Abs. 5 Halbs. 2 AO ergibt – nichtig[1] und stellt nach § 383 AO eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Verbot d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 4.2 Ausnahme für Sicherungsabtretungen an Bankunternehmen (Abs. 4 S. 2 und 3)

Rz. 53 Nach § 46 Abs. 2 S. 2 AO gilt das Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Nach § 46 Abs. 3 S. 3 AO sind zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist. Das Verhältnis, in dem diese beiden Sätze zue...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.1 Möglichkeit der Abtretung, Verpfändung und Pfändung

Rz. 7 § 46 Abs. 1 AO stellt klar, dass die in der Vorschrift bezeichneten Erstattungs- und Vergütungsansprüche abgetreten, verpfändet und gepfändet werden können[1], ohne diese Begriffe näher zu erläutern. Er setzt deren Bedeutung vielmehr als bekannt voraus und knüpft damit an die entsprechenden Rechtsinstitute des Bürgerlichen Rechts und des Zivilprozessrechts an.[2] Die d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.5 Eintritt einer auflösenden Bedingung

Rz. 39 Auflösend bedingte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen nach § 47 AO mit dem Eintritt der Bedingung. Dieser Erlöschenstatbestand spielte früher insbesondere im Verbrauchsteuerrecht eine große Rolle, war insoweit allerdings in § 50 Abs. 1 AO spezialgesetzlich geregelt. Bereits mit Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes[1] am 1.1.1993 hatte ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.4 Anzeige nach Entstehung des Anspruchs

Rz. 33 Die Anzeige kann erst nach Entstehung des Anspruchs erfolgen. Entstanden ist der Anspruch nach § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Erstattungsansprüche entstehen, sobald der Stpfl. Zahlungen auf Steuern, Haftungsbeträge oder steuerliche Nebenleistungen ohne rechtlichen Grund geleistet hat oder dieser später w...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 8 Rechtswirkungen der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung

Rz. 75 Die Rechtswirkungen von Abtretung, Verpfändung und Pfändung betreffen allein das Erhebungsverfahren. Abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden können nur einzelne Zahlungsansprüche, nicht das Steuerschuldverhältnis als Ganzes. Die Rechtsstellung des Abtretenden, Verpfänders oder Pfändungsschuldners im Festsetzungsverfahren wird von diesen Vorgängen nicht berührt.[1]...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 2 Begriff, Gegenstand und Folgen des Erlöschens

Rz. 3 Unter Erlöschen ist die gesetzlich festgelegte unmittelbare Beendigung des Steuerschuldverhältnisses zu verstehen.[1] Das Erlöschen bildet damit das Gegenstück zu der in § 38 AO geregelten Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.[2] Mit den in § 47 AO genannten Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sind die materiell-rechtlichen Ansprüche gemeint, w...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 7.2 Finanzbehörde als Drittschuldner (Abs. 7)

Rz. 69 Nach § 46 Abs. 7 AO gilt bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner i. S. d. §§ 829, 845 ZPO. Entsprechendes muss auch für den Fall gelten, dass die Pfändung durch eine Verwaltungsbehörde im Wege der Verwaltungsvollstreckung erfolgt. Ohne diese Fiktion wäre D...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 7.1 Pfändung erst nach Entstehung des Anspruchs (Abs. 6 S. 1 und 2)

Rz. 65 Nach § 46 Abs. 6 S. 1 AO dürfen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine entgegen diesem Verbot erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nach § 46 Abs. 6 S. 2 AO nichtig. Hie...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, deren Erlöschen in § 47 AO geregelt ist, sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO sowie die in den Einzelsteuergesetzen geregelten Erstattungsansprüche.[1] Nicht alle in § 47 AO aufgezählten Erlös...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 1.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 4 Da § 46 AO lediglich Regelungen enthält, durch die die Wirksamkeit bzw. Zulässigkeit von Abtretungen und Verpfändungen von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht bzw. besonderen Einschränkungen unterworfen wird, finden auf diese Rechtsgeschäfte daneben auch die dafür geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts[1] entsprechende Anwendung. Diese bestimmen z. B. d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.1.3 Pfändung

Rz. 15 Im Unterschied zu Abtretung und Verpfändung handelt es sich bei der Pfändung einer Forderung nicht um ein privates Rechtsgeschäft, sondern um einen Akt der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen[1], für den das Vollstreckungsgericht – d. h. das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht – zuständig ist.[2] In bestimmten Fällen ist die Pfändbarkeit ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 3.5.2 Inhalt der Anzeige

Rz. 39 Nach Abs. 3 S. 1 muss die Anzeige die Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes enthalten. Der Abtretende und der Abtretungsempfänger müssen so genau bezeichnet werden, dass sie eindeutig erkennbar sind.[1] Bestehen keine Zweifel über die Identität, schaden ungenaue oder unvollständige ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46... / 2.1.2 Verpfändung

Rz. 13 Unter Verpfändung ist die Belastung eines Gegenstands in der Weise zu verstehen, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus dem Gegenstand zu suchen.[1] Gegenstand eines Pfandrechts[2] können außer beweglichen Sachen[3] auch Rechte[4], insbesondere Forderungen[5], sein. Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt we...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.1.3 Erlass

Rz. 33 Wie sich aus dem Klammerzusatz des § 47 AO ergibt, kann der Erlöschensgrund des Erlasses sowohl durch eine Billigkeitsmaßnahme gem. § 163 AO als auch durch eine solche gem. § 227 AO eintreten. In beiden Fällen ist der Erlass nur zugunsten des Stpfl. möglich und kann in diesen Fällen auch den Anspruch auf Rückforderung dem Stpfl. gewährter Steuererstattungen und Steuer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.10 Erstattung einer Anzeige, Abs. 9

Rz. 167 Das Gleiche wie in Rz. 157 gilt, wenn der Stpfl. eine der in den in Abs. 9 genannten Bestimmungen vorgesehene Anzeige erstattet. Auch hier soll der Finanzbehörde mindestens ein Jahr zur Verfügung stehen, um aus der Anzeige die steuerlichen Konsequenzen zu ziehen. Nach Abs. 9 tritt daher eine Ablaufhemmung von einem Jahr nach Eingang der Anzeige ein. Es muss sich um e...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 44 Förderu... / 2.7.1 Aktuelle Rechtsprechung

Rz. 38 Im Falle der Einstellung der Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 4 Satz 2 muss diese rechtmäßig sein, um die Ablehnung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget für Bewerbungskosten rechtfertigen zu können (Bay. LSG, Urteil v. 23.3.2021, L 10 AL 71/20). Rz. 38a Mangels Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung können Leistungen aus dem Vermittlungsbudget bei A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.16 Verjährung des Erstattungsanspruchs, Abs. 14

Rz. 196 Abs. 14 ist durch Gesetz v. 19.12.1985, BStBl I 1985, 735[1] eingefügt worden. Die Vorschrift gilt für alle Festsetzungsfristen, die bei Inkrafttreten des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 am 1.1.1987 noch nicht abgelaufen waren.[2] Nach Abs. 14 läuft die Festsetzungsfrist für eine Steuerfestsetzung nicht ab, soweit ein Erstattungsanspruch des Stpfl. aus derselben Steu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.1.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

Rz. 127 Eine Ablaufhemmung tritt ein, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Steuer- oder Zollfahndungsprüfung nach § 208 AO beim Stpfl. begonnen wird.[1] Die in der AO eingeführte Ablaufhemmung für Steuer- und Zollfahndungsprüfungen macht die ältere Rspr. des BFH[2] gegenstandslos, wonach für die Frage der Verjährung eine solche Prüfung als Betriebsprüfung anzusehe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

Rz. 17 Die Vorschrift des Abs. 3 bildete ursprünglich mit Abs. 3a eine einzige Vorschrift. Sie wurde durch Gesetz v. 22.12.1999, BStBl I 2000, 13 in die Abs. 3 und 3a aufgespalten. Diese Regelung gilt für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes am 30.12.1999 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.[1] Nach der Neuregelung enthält Abs. 3 die Ablaufhemmung bei Antrag eines Stpf...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 95 Anspruch / 2.6 Saison-Kug

Rz. 25 Nach § 95 Satz 2 haben Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kug in Form des Saison-Kug. Dadurch wird der Anwendungsbereich von § 95 Satz 1 über das konjunkturelle Kug eingeschränkt. Arbeitsausfall mit Entgeltausfall in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis 31.3. eines Jahres darf Kug nur in Form des Saison-Kug gewährt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.1.4 Ende der Ablaufhemmung

Rz. 147 Die Ablaufhemmung endet, wenn die aufgrund der Ermittlung erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Dies entspricht dem Tatbestand des Abs. 4 (hierzu Rz. 95). Da es auf die "zu erlassenden" Steuerbescheide ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob Steuerbescheide zu ändern oder ob erstmalige Steuerbescheide zu erlassen sind. Maßgebend ist andererseits nicht, ob...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 44 Förderu... / 2.7 Leistungen aus dem Vermittlungsbudget – Rechtsprechung

Rz. 24 Der Gesetzgeber hat keine konkreten Leistungen für das Vermittlungsbudget benannt oder definiert. Es bietet sich an, einzelne Leistungen anhand des früheren Rechts, das in § 44 aufgegangen ist, darzustellen: Bewerbungskosten, Reisekosten, Geldleistungen zur Überbrückung der Zeit bis zur ersten Lohn-/Gehaltszahlung, Kosten für Arbeitskleidung und -gerät, Fahrtkosten, Trennun...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 44 Förderu... / 2.7.2 Grundlegende Rechtsprechung

Rz. 49 Eine Bedrohung von Arbeitslosigkeit liegt z. B. nicht vor, wenn der Antragsteller einen Arbeitsplatz ungekündigt innehat, auch wenn der ausgeübte Beruf in einigen Jahren vom Arbeitsmarkt verschwinden wird; denn in diesen Fällen ist das Drohen der Arbeitslosigkeit nicht ausreichend konkret, und es ist noch durchaus möglich, dass der Antragsteller in der Zwischenzeit ei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 44 Förderu... / 2.5 Notwendigkeit der Förderung

Rz. 13 Notwendig für eine berufliche Eingliederung ist eine Förderung im Rahmen des § 44 nur, wenn und soweit ansonsten eine Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht zustande käme. Es liegt nahe, im Hinblick auf den regelmäßigen Zweck der Leistung, finanzielle Hindernisse abzumildern oder zu beseitigen, insoweit auch eine Begrenzung der Leis...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.14 Steuer gegenüber einem Nachlass, Abs. 12

Rz. 193 Entsprechend enthält Abs. 12 eine Ablaufhemmung, wenn bei einem Erbfall die Steuer nicht festgesetzt werden kann, weil der Erbe noch nicht bekannt ist und die Steuer auch nicht gegen einen Verwalter kraft Amtes (Insolvenzverwalter bei Nachlassinsolvenz; Nachlassverwalter bei Nachlassverwaltung) oder einen Vertreter festgesetzt werden kann. Wird dieser Mangel beseitig...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Mitwirkungspflichten / 7.1 Auskunftsverweigerungsrechte

Dritte haben in bestimmten Fällen ein Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrecht.[1] Darunter fallen in erster Linie Angehörige des Steuerpflichtigen.[2] Wer Angehöriger ist, bestimmt sich nach § 15 AO. Die Angehörigen sind über ihr Verweigerungsrecht zu belehren.[3] Bei Unterbleiben besteht ein Verwertungsverbot. Ein Verweigerungsrecht haben auch z. B. Rechtsanwälte, Steuerber...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Sterbegeld / 10 Erstattung

Der Sterbegeldempfänger braucht sich das vom Arbeitgeber erhaltene Sterbegeld nicht auf seinen Anspruch aus § 844 Abs. 1 BGB auf Erstattung der Beerdigungskosten anrechnen zu lassen.[1]mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Sterbegeld / 9 Ersatzpflicht Dritter

Arbeitgeber, die Sterbegeld gezahlt haben und deren Beschäftigter aufgrund des Verschuldens eines Dritten verstorben ist, haben keinen Anspruch auf Erstattung des Sterbegeldes gegenüber dem Dritten, da der Arbeitgeber nur mittelbar Geschädigter ist und ein gesetzlicher Forderungsübergang nicht gegeben ist.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.1 Zweck der Regelung

Rz. 6 Ist eine Steuererklärung oder Steueranmeldung abzugeben, tritt nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO für Besitz- und Verkehrsteuern und Realsteuern eine Anlaufhemmung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs ein, in dem die Erklärung oder Anmeldung abgegeben wird. Damit soll verhindert werden, dass der Stpfl. durch verspätete Abgabe der Erklärung oder Anmeldung bei der Finanzbehörde die ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3.3 Einzelne Verpflichtungen zur Abgabe einer Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige

Rz. 25 Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht nach § 25 Abs. 3 EStG für die ESt, § 31 KStG i. V. m. § 25 Abs. 3 S. 1 EStG für die KSt, § 14a GewStG für die GewSt, § 28 BewG für die Bewertung und § 18 Abs. 3 UStG für die USt. Für die ErbSt besteht nach § 31 ErbStG eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn das FA dazu auffordert. Über die Verweisu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3.2 Verpflichtete Person

Rz. 21 In erster Linie greift die Anlaufhemmung für diejenigen Fälle ein, in denen der Stpfl. selbst zur Abgabe der Erklärung, der Steueranmeldung oder zur Erstattung der Anzeige verpflichtet ist, es also um die Abgabenverpflichtung desjenigen geht, der die Erklärung usw. abzugeben hat. Dies gilt nach § 191 Abs. 3 AO sinngemäß auch für den Haftungsbescheid über die genannten ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.8 Anlaufhemmung bei beherrschendem Einfluss auf Personen in Drittstaaten, Abs. 7

Rz. 87 Abs. 7 enthält eine besondere Anlaufhemmung bei Beziehungen zu Drittstaaten-Gesellschaften, auf die der Stpfl. allein oder zusammen mit nahestehenden Personen einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann. Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 23.6.2017[1] eingeführt und gilt nach Art. 97 § 10 Abs. 15 EGAO für alle nach dem 31.12.2017 beginnenden Festset...mehr