Die Vorschrift des § 46 Abs. 4 Satz 1 AO bestimmt, dass der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zwecke der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung nicht zulässig ist. Die Vorschrift dient dem Schutz des Zedenten und führt dazu, dass eine entgegen dieser Vorschrift erklärte Abtretung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs nichtig ist.[1] Geschäftsmäßig ist eine Tätigkeit, die selbstständig und in Wiederholungsabsicht ausgeübt wird, unabhängig davon, ob die Absicht besteht, einen Gewinn oder sonstigen Vorteil zu erzielen.[2]

Bei der Beurteilung der Geschäftsmäßigkeit kommt der Anzahl der Erwerbsfälle entscheidende Bedeutung zu.[3] Allein der Umstand, dass dem Finanzamt die Abtretung verschiedener Steuererstattungsansprüche durch mehrere Abtretungsanzeigen jeweils nach der Entstehung des betreffenden Erstattungsanspruchs angezeigt wird, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass ein geschäftsmäßiger Forderungserwerb vorliegt. Denn die Abtretung von Erstattungsansprüchen kann durch eine einzige zivilrechtliche Einigung vorgenommen, aber – durch die jeweilige spätere Anzeige – erst in mehreren Teilschritten wirksam werden.[4]

Das Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs gilt jedoch nicht im Fall der Sicherungsabtretung.[5] Eine Sicherungsabtretung ist eine Rechtsübertragung zum Zwecke der Sicherung eines Zessionars gegen den Zedenten. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass der Zessionar die Forderung nicht behalten, sondern nur vorübergehend für den Zedenten zu Sicherungszwecken innehaben soll und sich zunächst aus dem zu sichernden Anspruch befriedigen muss. Dabei muss der Sicherungszweck überwiegen, was anhand der gesamten Umstände der Vereinbarung festzustellen ist. Gegen eine Sicherungsabtretung spricht z. B., wenn der abgetretene Erstattungsanspruch in gesamter Höhe an den Zessionar auszuzahlen ist und von diesem nur der die gesicherte Forderung übersteigende Betrag an den Zedent ausgekehrt werden soll.[6]

Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen ist unschädlich, wenn er durch Unternehmen erfolgt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.[7] Hierbei handelt es sich um Kreditinstitute, denen nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften erteilt ist.[8]

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